Rz. 11
Mit der Rechnungsausstellung verschafft der leistende Unternehmer dem Rechnungsempfänger gegenüber der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer (von seiner Steuerschuld) abzuziehen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt daher eine ordnungsgemäße Rechnung, d. h. eine inhaltlich vollständige und zutreffende Rechnung voraus.
Rz. 12
Aufgrund dieser Rechtsfolge hat der nationale Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 S. 1 UStG den Begriff der Rechnung gesetzlich definiert (s. Rz. 21) und dies von § 14 Abs. 4 UStG durch die dort aufgezählten Pflichtangaben (inhaltliche Anforderungen an die Rechnung) in einer Rechnung flankiert (s. Rz. 66 ff.). Daneben finden ergänzend die Vereinfachungsregelungen der §§ 31–34 UStDV Anwendung. Bei diesen Normen handelt es sich daher um die zentralen Vorschriften, die bei der Rechnungserstellung zwingend zu beachten sind.
Rz. 12a
MWv 1.1.2025 wird die bisherige weite Begriffsdefinition der elektronischen Rechnung in § 14 Abs. 1 S. 8 UStG a. F. durch § 14 Abs. 1 S. 2 bis 6 UStG n. F. eingeschränkt. Eine elektronische Rechnung ist künftig eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (s. Rz 23).
Rz. 12b
Die in § 14 Abs. 1 S. 2 bis 6 UStG bis zum 31.12.2024 enthaltenen, bisherigen Vorschriften über die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit sind mWv 1.1.2025 in § 14 Abs. 3 S. 1 bis 5 UStG n. F. mit den dortigen besonderen Vorschriften über die Gewährleistung bei elektronischen Rechnungen wortlautidentisch zusammengeführt worden (s. Rz. 60).
Rz. 13
§ 14 Abs. 2 UStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung normiert für den leistenden Unternehmer in S. 1 Nr. 2 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, wenn er seine – nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien – Leistung an einen anderen Unternehmer erbracht hat. Steht seine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, ist er gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. – unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers – zur Rechnungsausstellung verpflichtet (s. Rz. 32 ff.). Das Unterlassen der Rechnungsausstellung ist sanktionsbelastet (Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Zur Erfüllung der Kontrollfunktion einer Rechnung für die Finanzverwaltung ist der Leistende darüber hinaus in den Sonderfällen des § 14a UStG auch dann zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Neben der Abrechnung durch den Leistenden mittels Rechnung, eröffnet § 14 Abs. 2 S. 2 bis 3 UStG a. F. dem Leistungsempfänger die Möglichkeit im Rahmen einer Gutschrift abzurechnen (s. Rz. 51). § 14 Abs. 2 S. 4 UStG ermöglicht auch die Vornahme der Abrechnung durch einen Dritten im Namen des Rechnungsausstellers (s. Rz. 57).
Rz. 13a
MWv 1.1.2025 wurde § 14 Abs. 2 UStG neu strukturiert: Die Berechtigung zur Ausstellung einer Rechnung ergibt sich nunmehr aus § 14 Abs. 2 S. 1 UStG n. F., die Tatbestände der Ausstellungsverpflichtung sind in § 14 Abs. 2 S. 2 UStG n. F. übersichtlicher aufgezählt. Die Regelungen über die Gutschrift und die Rechnungserteilung durch Dritte sind dadurch unverändert 3 Sätze weiter nach § 14 Abs. 2 S. 5 bis 7 UStG n. F. verschoben worden.
Von besonderer Bedeutung ist die neue Verpflichtung des leistenden Unternehmers bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B) zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 UStG n. F. nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG n. F. Anders als im bisherigen Recht (§ 14 Abs. 1 S. 7 UStG a. F.) ist eine Zustimmung des Rechnungsempfängers nicht mehr erforderlich. Nach der Übergangsregelung in § 27 Abs. 38 i. d. F. des Art. 23 Nr. 7 des Wachstumschancengesetzes ist das Ausstellen von elektronischen Rechnungen in den Kalenderjahren 2025 und 2026 zunächst für alle leistenden Unternehmer freiwillig und im Kalenderjahr 2027 auch weiterhin für Unternehmer mit einem Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 800.000 EUR. Erst ab dem 1.1.2028 ist das Ausstellen von E-Rechnungen für alle Unternehmer verbindlich. Demgegenüber müssen aber alle unternehmerischen Rechnungsempfänger bereits ab dem 1.1.2025 hinsichtlich strukturierter elektronischer Rechnungen empfangsbereit sein.
Rz. 14
Im Falle einer Vorauszahlung bzw. Anzahlung normiert § 14 Abs. 5 UStG, dass bereits vor Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen ist (s. Rz. 127 ff.).
Rz. 15
§ 14 Abs. 6 UStG enthält Ermächtigungen für das BMF zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Rz. 16
Darüber hinaus regelt § 22c UStG die Ausstellung von Rechnungen im Fall der sog. Fiskalvertretung und § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält Vorschriften für die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Durchschnittssätzen. Daneben existieren wei...