Rz. 18
Nach § 16 Abs. 4 UStG kann das FA einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kj. bestimmen,
- wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder
- wenn der Unternehmer damit einverstanden ist.
Dass in § 16 Abs. 4 auch Abs. 3 UStG erwähnt ist, lässt den Schluss zu, dass das FA sowohl den vollen Besteuerungszeitraum (Kj.) als auch den schon nach § 16 Abs. 3 UStG verkürzten Besteuerungszeitraum weiter abkürzen kann.
Rz. 19
Die Anordnung des kürzeren Besteuerungszeitraums durch das FA hat zur Folge, dass die USt nach § 18 Abs. 3 S. 2 UStG binnen eines Monats nach Ablauf des verkürzten Besteuerungszeitraums anzumelden ist und dass die (positive) Differenz zur Summe der vorangemeldeten USt einen – weiteren – Monat nach Eingang der Anmeldung fällig wird (§ 18 Abs. 4 S. 1 UStG).
Rz. 20
Die erste Alternative – Verkürzung des Besteuerungszeitraums bei Gefährdung des Steuereingangs – verfolgt das gleiche Ziel wie § 221 AO. Durch beide Vorschriften wird – auf unterschiedlichem technischen Weg – die regelmäßige gesetzliche Fälligkeit entstandener Steuern vorverlegt. In der Besteuerungspraxis haben beide Vorschriften allerdings nur geringe Bedeutung. Dies hängt damit zusammen, dass im Regelfall die Steuer über die Voranmeldung erhoben wird und damit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Deswegen kann sich wohl eine praktische Anwendung der Vorschrift nur dann ergeben, wenn der Unternehmer von der Dauerfristverlängerung Gebrauch macht oder quartalsweise seine Voranmeldungen abgibt oder von der Verpflichtung, Voranmeldungen abgeben zu müssen, befreit ist.
Eine Gefährdung des Steuereingangs kann z. B. vorliegen bei hoher Verschuldung des Steuerschuldners oder bei drohendem Konkurs-, Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahren. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung, bei der das FA die Schranken des § 5 AO zu beachten hat. Ermessensmissbräuchlich wäre z. B. eine Anordnung, durch welche die Fälligkeit der USt vor den Zeitpunkt ihrer Entstehung gelegt würde, oder eine Anordnung trotz ausreichender Sicherheitsleistung (§ 241 AO). Die Verfügung ist dem Stpfl. gem. § 122 AO bekanntzugeben.
Rz. 21
Die Anordnung eines kürzeren Besteuerungszeitraums mit Zustimmung des Unternehmers kommt z. B. in Betracht, wenn FA und Stpfl. ein Interesse daran haben, im Rechtsbehelfsverfahren eine Grundsatzfrage beschleunigt zu klären. Der Unternehmer hat aber keinen Rechtsanspruch auf Anordnung eines verkürzten Besteuerungszeitraums. In der Praxis wird von dieser Bestimmung kaum Gebrauch gemacht, zumal die Klärung einer Rechtsfrage auch durch Einspruch bzw. Klage im Voranmeldungsverfahren erreicht werden kann.