Rz. 153

Besteht die Entgeltforderung gegen eine Organgesellschaft, so ist wegen der Organschaftswirkungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG der Organträger als der Unternehmer des Unternehmens Schuldner der Vorsteuer-Rückforderungsansprüche. Dies gilt wenigstens dann grundsätzlich, wenn die Organschaft bis zum Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit des Leistungsentgelts noch besteht.[1] Für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit jedoch erst nach der Beendigung der Organschaft eingetreten ist, hatte der BFH zunächst ernstliche Zweifel daran geäußert, dass der Organträger den Vorsteuerrückforderungsanspruch schuldet, sondern an seiner Stelle die Organgesellschaft.[2] Der BFH[3] vertritt nunmehr die Auffassung, dass bereits nach der Beendigung der Organschaft eintretendes Uneinbringlichwerden eines Entgelts für eine während des Bestehens der Organschaft im Bereich der Organgesellschaft bezogene Leistung der Vorsteuerabzug nicht mehr gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmens zu berichtigen ist, das an die Stelle der zuvor umsatzsteuerlich unselbstständigen Organgesellschaft getreten ist.[4] Dennoch sind für die Uneinbringlichkeit h. E. grundsätzlich die Verhältnisse bei der Organgesellschaft maßgebend.[5]

 

Rz. 154

Zu beachten ist aber, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens meist zur Beendigung der Organschaft führt, da es ab diesem Zeitpunkt an einer organisatorischen Eingliederung fehlt. Allerdings gilt dieses meist nicht bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in der Form eines schwachen Insolvenzverwalters.[6]

Der BFH[7] muss noch entscheiden, ob Umsatzsteuerforderungen im Insolvenzverfahren einer vormaligen Organgesellschaft, die auf Vorsteuerberichtigungsansprüchen i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 UStG wegen der Rückgewähr von insolvenzrechtlich anfechtbar geleisteten Zahlungen an ihre Lieferanten basieren, auch bei Durchsetzung der Anfechtungsansprüche durch den Insolvenzverwalter des vormaligen Organträgers Masseverbindlichkeiten der vormaligen Organgesellschaft darstellen und ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 UStG aufgrund erfolgreicher Insolvenzanfechtung beim umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger (vormalige Organgesellschaft) oder beim anfechtenden Zahlungsempfänger (vormaliger Organträger) zu erfolgen hat.

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