Rz. 30
Neben den Lieferungen an Bord der Beförderungsmittel erfasst die Ortsregelung nach § 3e Abs. 1 UStG auch eine dort ausgeführte sonstige Leistung, die in der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle besteht. Diese Leistung bezeichnet § 3e Abs. 1 UStG in dem Klammerzusatz als Restaurationsleistung. Die Ortsregelung umfasst die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Bord der genannten Beförderungsmittel, sofern diese eine selbstständige sonstige Leistung oder (im Ausnahmefall) eine Lieferung ist.
Rz. 31
Die Ortsregelung gilt nur für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, d. h. es muss insbesondere ein Restaurationsumsatz in Form einer sonstigen Leistung vorliegen. Liegt eine einem Restaurationsumsatz vergleichbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vor, bestimmt sich der Ort ebenfalls nach § 3e UStG (seit dem 19.12.2019 nicht mehr nach dem – mWv 19.12.2019 gestrichenen – § 3f UStG).
Rz. 32
Alle übrigen sonstigen Leistungen, die nicht die Voraussetzungen eines Restaurationsumsatzes erfüllen, sind von der Ortsregelung nach § 3e Abs. 1 UStG ausgenommen. Somit ist § 3e UStG insbesondere nicht auf andere, nicht in der Abgabe von Speisen und Getränken bestehende sonstige Leistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, anwendbar. Bei selbstständigen sonstigen Leistungen, die unter § 3a Abs. 1 UStG fallen (z. B. in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge), liegt der Leistungsort an Bord des Seeschiffs, wenn die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Das Gleiche gilt für selbstständige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a UStG, die auf dem Schiff ausgeführt werden, wie Leistungen in den Bereichen Reinigung, Wäscherei, Schneiderei, Tontaubenschießen, Golf u. ä. sportliche sowie unterhaltende Tätigkeiten.
Rz. 33
Die Ortsregelung nach § 3 Abs. 1 UStG gilt für die Abgabe von Speisen und Getränken. Aus der Formulierung "Speisen und Getränke" kann nicht geschlossen werden, dass die Ortsregelung nur dann in Betracht kommt, wenn Speisen und Getränke (zum Verzehr an Ort und Stelle) gemeinsam abgegeben werden. Die Ortsregelung setzt die Abgabe von Speisen und/oder von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle voraus. Der Begriff der Speisen ist nach der Zielsetzung der Vorschrift (Spezialregelung) weit auszulegen. Hierunter sind alle Lebensmittel zu verstehen, die im Zeitpunkt der Abgabe unmittelbar – d. h. ohne weitere Zubereitung – zum Verzehr durch Menschen geeignet sind. Es ist dabei ohne Bedeutung,
- ob der abgebende Unternehmer die Speisen besonders zubereitet hat (z. B. Gerichte jeder Art; auch belegte Brötchen, die der Unternehmer selbst hergestellt hat),
- ob er sie in einem zubereiteten Zustand erworben hat (z. B. Fertiggerichte, die eine Bordkantine von einem Catering-Unternehmen erwirbt und an die Gäste abgibt; Brötchen, Butter, Marmelade usw., die zum Frühstück gereicht werden; Brot, das ein Gast zusätzlich zu einem Eintopfgericht bestellt),
- ob sie sich in rohem Zustand befinden (z. B. frisches Obst, das als Nachtisch verabreicht wird),
- oder ob sie besonders verpackt sind (z. B. Schokolade oder Pralinen, die zum Verzehr im Bordcafé geliefert werden; Kekse, die als Zwischenmahlzeit zum Verzehr verabreicht werden; Erdnüsse, Salzstangen oder Gebäck, die auf den Tischen bereitgehalten werden; verpacktes Speiseeis, das zum Nachtisch gereicht wird).
Rz. 34
Als Getränke sind nach dem Sprachgebrauch alle Flüssigkeiten zu verstehen, die unmittelbar, d. h. ohne weitere Zubereitung, zum Trinken durch Menschen geeignet sind. Ähnlich wie bei den Speisen ist auch bei den Getränken eine weite Auslegung geboten; die Einordnung als Getränke i. S. d. Zolltarifs ist insoweit unbedeutend. Unter den Begriff der Getränke fallen sowohl alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke. I. d. R. dürften in den Kantinen und Lokalen an Bord der Beförderungsmittel die folgenden Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle serviert werden: Tafelwasser, Säfte, Brausegetränke, Tee, Milchmischgetränke und Trinkmilch, Kaffee, Bier, Wein und hochprozentige Alkoholika.
Rz. 35
Die Ortsregelung nach § 3e Abs. 1 UStG setzt voraus, dass eine Abgabe von Speisen und Getränken an einen Leistungsempfänger erfolgt. Dabei ist dem Begriff "Abgabe" keine besondere Bedeutung beizumessen. Er drückt aus, dass es sich nach der EuGH-Rechtsprechung bei einem Restaurationsumsatz, bei dem die Dienstleistungselemente überwiegen, nicht um eine Lieferung, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung handelt.
Rz. 36
Des Weiteren setzt die Ortsregelung voraus, dass die Abgabe der Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, d. h. es muss insbesondere ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Ort der Abgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen. D.h. insbesondere, dass bestimmte Vorrichtungen wie beispielsweise Tische und Stühle den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen müs...