Rz. 17
Im Eisenbahnverkehr enden die Beförderungsstrecken der nationalen Eisenbahnverwaltungen in der Regel an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets. In Ausnahmefällen betreiben jedoch die Eisenbahnverwaltungen kurze Beförderungsstrecken im Nachbarstaat bis zu einem dort befindlichen vertraglich festgelegten Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof (Anschlussstrecken). Bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die nach § 4 UStDV von inländischen Eisenbahnverwaltungen im Ausland betriebenen Anschlussstrecken als inländische Beförderungsstrecken und die von ausländischen Eisenbahnverwaltungen im Inland betriebenen Anschlussstrecken als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. Ferner gelten bei Personenbeförderungen Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken.
Rz. 18
Inwieweit Leistungen im Grenzeisenbahnverkehr an ausländische Eisenbahnverwaltungen erbracht werden, beurteilt sich danach, wo im Einzelnen der Tarifschnitt für die Beförderungsleistungen der Eisenbahn liegt. Dieser Schnittpunkt ist maßgebend für die Aufteilung der Einnahmen zwischen den Eisenbahnen aus den durchgerechneten Beförderungspreisen/Frachten, die im internationalen (grenzüberschreitenden) Eisenbahnverkehr erzielt werden. Die Beförderung der Personen und Güter aufgrund durchgehender Tarife erfolgt in Beförderungsmitteln, die notwendigerweise zum Zweck der Ortsveränderung bewegt werden müssen. Das geschieht durch die Zugförderung (Traktion). Grundsätzlich obliegen jeder der am internationalen Verkehr beteiligten Eisenbahnen diese Zugförderungsleistungen bis zum jeweiligen Tarifschnittpunkt. In der Regel liegt dieser auf der Staatsgrenze. In diesen Fällen wird die Deutsche Bahn AG mit ihren Zugförderungsleistungen auf der Grenzbetriebsstrecke bis zur Staatsgrenze für sich selbst tätig. Die ab Staatsgrenze bis zum nächsten ausländischen Betriebswechselbahnhof von der DB fortgeführte Zugförderungsleistung erbringt sie dann an eine ausländische Eisenbahnverwaltung. Sie ist als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke steuerfrei, soweit sie nach den maßgebenden Bestimmungen über den Leistungsort überhaupt steuerbar ist.
Rz. 19
Liegt der Tarifschnitt in einem im Inland gelegenen Gemeinschaftsbahnhof, ergeben sich hieraus meist Leistungen der Deutsche Bahn AG im Grenzeisenbahnverkehr an die Anschluss nehmende ausländische Eisenbahnverwaltung in einem örtlich jeweils unterschiedlichen Umfang.
Rz. 20
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Leistungen auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken bewirkt werden. Damit ist der tatsächliche Ort der Tätigkeit im sog. Grenzeisenbahnverkehr gemeint.
Rz. 21
Die Eisenbahnen sind im Rahmen internationaler Übereinkommen miteinander verflochten. So gelten z. B. für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet die deutsch-schweizerischen Staatsverträge. Grenzbahnhöfe, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Schweiz liegen, sind z. B. Basel Bad Bf, Basel Bad Rbf, Erzingen (Baden), Neuhausen Bad Bf, Thayngen. Als weiterer Grenzbahnhof gilt z. B. Konstanz. Der Bahnhof Schaffhausen zwischen den Grenzen "Gemeinschaft West" und "Gemeinschaft Ost" gehört zum "Gemeinschaftsbahnhof SBB/DB Schaffhausen", der sich im gemeinschaftlichen Besitz der Schweizerischen Bundesbahnen und der Deutschen Bahn AG befindet.
Rz. 22
Betriebswechselbahnhöfe sind Bahnhöfe, die der Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs beim Grenzübergang dienen (z. B. Übergabe und Übernahme von Triebfahrzeugen, Wagen, Rangierdienst, Personalwechsel). Der Eisenbahnverkehr zwischen der Staatsgrenze und dem in dem anderen Staat gelegenen Betriebswechselbahnhof ist ebenfalls Gegenstand entsprechender internationaler Abkommen.
Rz. 23
Grenzbetriebsstrecken sind die Strecken, die zwischen der jeweiligen Staatsgrenze und dem inländischen Grenzbahnhof liegen. Durchgangsstrecken sind Beförderungsstrecken, die durch das Gebiet eines anderen Staats laufen und sich im Eigentum der Eisenbahnverwaltung dieses Staats befinden. Sie dürfen aufgrund internationaler Abkommen von der Eisenbahnverwaltung eines anderen Staats mitbenutzt werden. Für solche Verbindungsstrecken gelten z. B. die Vereinfachungsregeln gemäß §§ 2ff. UStDV.
Rz. 24
Die begünstigten Leistungen sind, abgesehen von den weiteren Bedingungen der Steuerbefreiung, nicht weiter eingeschränkt. Es kann sich um Leistungen aller Art handeln. Zu den begünstigten Leistungen zählen insbesondere die Lieferungen von Betriebsstoffen und Energie, z. B. Brennstoffe, Schmierstoffe und Strom, für im Grenzeisenbahnverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge der ausländischen Eisenbahnverwaltungen, Überlassung von Anlagen und Räumen zur Benutzung (Mitbenutzung) durch ausländische Eisenbahnverwaltungen, Personalleistungen, Personalgestellungen und Triebfahrzeugleistungen.
Die Beförderung über eine (grenzüberschreitende) Strecke von c...