Rz. 45

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG war bis zum 31.12.1995 auch die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten steuerfrei. Die Steuerbefreiung stützte sich bis zum 31.12.1990 auf die Übergangsregelung nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie. Diese Übergangsregelung war jedoch durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der 18. EG-Richtlinie[1] mWv 1.1.1991 aufgehoben worden. Durch die Entscheidung des Rates v. 23.11.1992[2] war Deutschland gem. Art. 27 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL) ermächtigt worden, die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten bis zum 31.12.1995 weiterhin von der Steuer zu befreien. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, die ab 1.1.1991 zunächst unverändert beibehalten wurde, war damit EU-rechtlich abgesichert.

 

Rz. 46

Durch Art. 20 Nr. 7 Jahressteuergesetz 1996[3] wurde § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG mWv 1.1.1996 neu gefasst. Bis 31.12.1995 galt die Vorschrift in folgender Fassung: "die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten".

 

Rz. 46a

Entgegen dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)[4], der vorsah, dass in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG vor dem Komma die Wörter "und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" eingefügt werden sollten (und entsprechend auch § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG geändert werden sollte),[5] wurde diese Gesetzesänderung (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG) aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des BT-Finanzausschusses[6] nicht vorgenommen. Aufgrund der potentiell finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage werde derzeit auf die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten sowie Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber verzichtet. Im Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)[7] ist die gleiche Gesetzesänderung allerdings erneut geplant.

[1] ABl. EG 1989 Nr. L 226, 21.
[2] ABl. EG 1992 Nr. L 351, 31.
[3] BStBl I 1996, 438, 583.
[4] BR-Drucks. 362/23; BT-Drucks. 20/8292.
[5] Als Begründung wurde angeführt, die bisherige Rechtslage führe dazu, dass in Deutschland – anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten – die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers an die anderen Konsorten bei offenen Konsortialkrediten der USt unterworfen würden. Diese zusätzliche Kostenbelastung deutscher Kreditgeber schwäche sie als Kreditpartner bei der Finanzierung großer internationaler Investitionen durch kooperierende Banken.
[6] BT-Drucks. 20/9363.
[7] Webseite des BMF unter Service – Gesetze und Gesetzesvorhaben, Stand: 13.6.2024.

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