Rz. 69
Der Gegenstand kann durch inländische Beauftragte des Auftraggebers oder eines folgenden Auftraggebers vor der Ausfuhr weiter bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die Steuerfreiheit wird also – im Gegensatz zu der früheren Rechtslage des UStG 1951 – nicht dadurch ausgeschlossen, dass der vom ausländischen Auftraggeber oder in dessen Auftrag übergebene oder übersandte Gegenstand durch mehrere inländische Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Es wird auf die Ausführungen zu § 6 UStG verwiesen, die entsprechend gelten (§ 6 UStG Rz. 148f.).
B in Basel lässt Ziegenleder von K in Karlsruhe gerben. B beauftragt alsdann W in Weinheim, dieses Leder zu färben; er beauftragt weiter H in Heidelberg, aus dem gefärbten Leder Handschuhe zu fertigen und nach Basel zu senden. Sowohl K als auch W und H können die Steuerfreiheit für Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber beanspruchen.
Rz. 70
Werden im Rahmen einer Lohnveredelung i. S. d. § 7 UStG die Gegenstände im Inlandsverkehr für den Auftraggeber befördert, umgeschlagen oder gelagert, so sind diese Leistungen und die Besorgung dieser Leistungen unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG steuerfrei. Die Bearbeitungsaufträge an die einzelnen inländischen Beauftragten können auch von verschiedenen ausländischen Auftraggebern erteilt sein.
Rz. 71
Es können mehrere selbstständige Veredelungsunternehmer nebeneinander oder nacheinander eingeschaltet werden. Jeder dieser Veredeler kann die Steuerbefreiung nur für seine Leistung geltend machen. Werden in diesem Zuge weitere Veredelungen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sind diese Leistungen nicht steuerbar und daher von § 7 UStG nicht erfasst.
Rz. 72
Ein Subunternehmer des Veredelers kann dagegen die Steuerbefreiung nicht selbst in Anspruch nehmen, da sein Auftraggeber die Gegenstände weder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt noch dort erworben hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 UStG). Für seine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist der Auftragnehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Die Gesamtleistung kann von diesem als steuerfrei behandelt werden.
Der im Drittland (Schweiz) ansässige Unternehmer S erwirbt bei dem Textilhersteller D1 aus Burladingen im Inland T-Shirts. Vor Verlassen des Inlands beauftragt S den im Inland (Tuttlingen) ansässigen Unternehmer D2 mit dem Bedrucken der T-Shirts. D2 tritt lediglich als Geschäftsbesorger in Erscheinung und lässt den Auftrag seinerseits durch die ebenfalls im Inland ansässige Druckerei D3 bedrucken. D3 schickt die T-Shirts zu D2. D2 versendet die T-Shirts zu S in die Schweiz. D3 berechnet seine Leistung gegenüber D2 und D2 berechnet seine Leistung gegenüber S.
Das Vorliegen einer Dienstleistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG ist zu prüfen, da D2 im eigenen Namen, aber für Rechnung des D3 tätig wird. Auftragnehmer D2 ist Leistungsempfänger und zugleich Leistender. Die Leistungen der Leistungskette werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gem. § 3 Abs. 11 UStG gleichbehandelt (Leistung an sich und von ihm).
Es handelt sich bei D3 um Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die ihren Leistungsort abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG gem. § 3a Abs. 2 UStG in Tuttlingen haben. Diese Lohnveredelung erfolgt steuerpflichtig, da der Auftraggeber D2 die Gegenstände weder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, noch dort erworben hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Voraussetzungen des § 7 UStG sind für D3 nicht erfüllt. D2 hat seinerseits über § 3 Abs. 11 UStG ebenfalls Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ausgeführt, deren Leistungsort sich ebenfalls nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Leistungsempfängers S im Drittland befindet. Dieser Umsatz ist mithin nicht steuerbar.