Sonderausgaben können nur für das Jahr geltend gemacht werden, in dem sie abgeflossen sind.[1] Ausnahmen gelten für die sog. "regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben".[2] Dazu gehören z. B. laufende Versicherungsbeiträge oder monatliche Schulgeldzahlungen.

 
Praxis-Beispiel

Abflussprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

Der jährliche Versicherungsbeitrag wird zum 31.12.2023 fällig. Der Steuerpflichtige zahlt diesen jedoch erst am 8.1.2024. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG wäre der Versicherungsbeitrag im Jahr der Zahlung anzusetzen. Da es sich jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG handelt, greift die 10-Tage-Regel[3] und der Versicherungsbeitrag wird im Jahr 2023 berücksichtigt.

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