Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Erbringt nicht der Lieferant der Speisen, sondern ein Dritter Dienstleistungen, die den Verzehr der Lebensmittel erleichtern, dann sind diese Dienstleistungen nicht dem Lieferanten zuzurechnen. Wird der Dritte jedoch im Auftrag bzw. aufgrund von Vereinbarungen für den Lieferanten tätig, muss sich der Lieferant die Dienstleistung zurechnen lassen.
Dienstleistungen bei einem Food Court
Ein Unternehmer hat einen Imbissstand im Einkaufszentrum Oberhausen. Er und die anderen Inhaber von Imbissständen bieten ihren Kunden in einem örtlich zusammenhängenden Bereich die Möglichkeit an, Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Tische und Stühle befinden sich unmittelbar angrenzend und können von allen Kunden gleichermaßen genutzt werden. Das benutzte Geschirr wird von den Kunden in Regale (Regalwagen) zurückgestellt, die von allen Unternehmern genutzt werden (= Food Court). Der Unternehmer muss alle Speisen und Getränke, die er zum Verzehr vor Ort abgibt als sonstige Leistungen behandeln, für die 19 % Umsatzsteuer anfällt. Grund dafür ist, dass die Infrastruktur (= gemeinsames Zurverfügungstellen von Tischen und Stühlen) allen Unternehmern des Food Courts zuzurechnen ist.
Der Unternehmer muss alle Speisen und Getränke, die er zum Verzehr vor Ort abgibt, als sonstige Leistungen behandeln, für die 19 % Umsatzsteuer anfallen. Grund dafür ist, dass die Infrastruktur (= gemeinsames Zurverfügungstellen von Tischen und Stühlen) allen Unternehmern des Food Courts zuzurechnen ist. Nur Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, unterliegen der Umsatzbesteuerung mit 7 %. Am 24.5.01 hat der Unternehmer folgende Einnahmen:
- 952 EUR (800 EUR + 152 EUR USt) für Speisen, die er zum sofortigen Verzehr abgegeben hat und
- 107 EUR (100 EUR + 7 EUR USt) für Speisen, die er zum Mitnehmen (in Verpackungen) abgegeben hat.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1000/1600 |
Kasse |
952 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
800 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
152 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1000/1600 |
Kasse |
107 |
8300/4300 |
Erlöse 7 % USt |
100 |
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1771/3801 |
Umsatzsteuer 7 % |
7 |
Die Grundsätze, die für die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten, sind nicht nur für Imbissstände anzuwenden, sondern auch für
- Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten,
- Schulen,
- Kantinen,
- Krankenhäuser,
- Pflegeheime oder ähnlichen Einrichtungen,
- Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und
- Leistungen von Mahlzeitendienstern (z. B. "Essen auf Rädern").
Die Grundsätze, die bei der Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden sind, gelten auch für unentgeltliche Wertabgaben. So unterliegt die Entnahme von Speisen und Getränken aus der Gaststätte, die der Gastwirt in seinen privaten Räumen zu sich nimmt, mit 7 % der Umsatzsteuer. Beim Verzehr in den Räumen der Gaststätte fallen 19 % Umsatzsteuer an. Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) angesetzt werden, die Jahr für Jahr neu festgesetzt werden.