Die schon durch frühere Corona-Steuergesetzgebung erhöhten Höchstbeträge beim Verlustrücktrag von 10 Mio. EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. EUR) wurden durch das 4. Corona-StHG (BGBl 2022 I S. 911) für VZ 2022 und VZ 2023 verlängert (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG).

Ebenfalls durch das 4. Corona-StHG wurde der Verlustrücktragszeitraum (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG) ab dem VZ 2022 auf zwei Jahre erweitert. Das Wahlrecht auf Nichtanwendung des Verlustrücktrags (zugunsten der Anwendung des Verlustvortrags) wurde dahingehend eingeschränkt, dass dieses ab dem VZ 2022 nur noch einheitlich ausgeübt werden kann (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).

 
Hinweis

D. h. Steuerpflichtige müssen sich entweder für einen vollständigen Verlustrücktrag entscheiden oder dafür, den Verlust auf die kommenden Veranlagungszeiträume vollständig vorzutragen. Eine betragsmäßige Aufteilung ist nicht mehr möglich.

Anmerkung der Redaktion

Durch das Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) sollten die Höchstbeträge bis einschließlich VZ 2025 verlängert und der Verlustrücktragszeitraum ab dem VZ 2024 um ein weiteres Jahr auf dann drei Jahre verlängert werden. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz wurde diese Maßnahme wieder gestrichen.[1] Ab dem VZ 2024 gelten daher wieder die alten Höchstgrenzen von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) bei einem Rücktragszeitraum von zwei Jahren.

[1] s. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 21.2.2024. Zustimmung im Bundestag am 23.2.2024; Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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