Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Mit Datum v. 25.10.2024 legte das BMF einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz) vor.
Darin enthalten ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E), welches umfangreiche Aufzeichnungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen regeln soll. In Analogie zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) soll zukünftig im Bereich der Kryptowerte mehr Transparenz erreicht werden. Informationen über von den Nutzern durchgeführte Transaktionen sollen von den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet werden. Dies betrifft u.a. Tauschgeschäfte von Kryptowerten in Fiat-Geld (beispielsweise Euro) und Übertragungen von Kryptowerten.
Erster Meldezeitraum soll das Kalenderjahr 2026 sein. Bisher noch nicht abschließend geklärt sind technische Details, wie die jährliche Meldung abzugeben ist.
Daneben soll der Gemeinsame Meldestandard für Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS) um neue digitale Finanzprodukte erweitert werden (amended CRS). Die im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz geregelten Meldepflichten zu Finanzkonten sollen daher zukünftig auch für E-Geld-Produkte gelten. Es soll außerdem sichergestellt werden, dass auch Derivate und Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren, unter die Meldepflichten fallen. Die Definitionen von Finanzvermögen und Investmentunternehmen werden angepasst. Dadurch sollen auf Finanzkonten gehaltene Kryptoderivate als auch Investmentunternehmen mit Krypto-Investments unter die Meldepflichten fallen. Zudem enthält der Referentenentwurf Vorgaben zur Umsetzung des künftigen Datenaustausches mit Steuerbehörden in Drittstaaten, der sich aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements, MCAA) ergeben wird.
Ebenfalls sollen Anpassungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) erfolgen. Meldende Plattformbetreiber, die zur Identifizierung eines Anbieters einen Identifizierungsdienst i. S. v § 6 Abs. 9 PStTG nutzen, sollen künftig die Kennungen des Identifizierungsdienstes und den bzw. die EU-Mitgliedstaaten der Ausstellung melden müssen.
Die DAC 8 Richtlinie, deren Umsetzung der Referentenentwurf dient, sieht eine Umsetzung bis zum 31.12.2025 vor.