Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Vor dem Hintergrund der o.g. gesetzlichen Einführung von § 1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG überarbeitete das BMF seine Verwaltungsgrundsätze (BMF, Schreiben v. 6.6.2023) und hat mit BMF-Schreiben v. 12.12.2024 die finale Fassung "Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024" (VWG VP 2024) veröffentlicht.
Im Rahmen der Prüfung der Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG äußert sich das BMF u.a. zum Schuldtragfähigkeitstest sowie zum Geschäftszwecktest und konkretisiert die im Gesetz geforderte Glaubhaftmachung. Beispielsweise soll die Kapitalüberlassung nicht schon allein deswegen fremdunüblich sein, weil eine Anschlussfinanzierung notwendig ist. Vielmehr ist eine Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse vorzunehmen. Hinsichtlich des Geschäftszwecktests soll eine reine Darlehensaufnahme für Zwecke einer Gewinnausschüttung grundsätzlich nicht dem Unternehmenszweck widersprechen, wenn diese im Rahmen der unternehmensüblichen Ausschüttungspolitik des ausschüttenden Unternehmens erfolgt.
Für die Glaubhaftmachung sollen die konkreten Umstände substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. In diesem Zuge hat der Steuerpflichtige aufzuzeigen, ob und wie der Kapitaldienst erbracht werden kann. Dabei kann das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung für die Zinssatzbestimmung verwendete Rating herangezogen werden, sofern die Rating-Klassifizierung ein Investment-Grade aufweist. Bei kurzfristigen Kapitalüberlassungen, insbesondere Cash Pool-Darlehen, kann regelmäßig von der Erbringung des Kapitaldienstes ausgegangen werden. Auch hat der Steuerpflichtige aufzuzeigen, welchen Zweck er mit dem überlassenen Kapital verfolgt und wie das Kapital verwendet wird.
Kann die Glaubhaftmachung des § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG nicht erfolgreich geführt werden, gilt die Finanzierungsbeziehung grundsätzlich als fremdunüblich. Eine Korrektur der Einkünfte erfolgt dann jedoch nur in Höhe des fremdunüblichen Teils. Dazu gehören laut BMF auch Folgekosten, z.B. Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und weitere Kreditnebenkosten.
Auch äußert sich das BMF ausführlich zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes (§ 1 Abs. 3d Nr. 2 AStG) sowie zur Neuregelung des § 1 Abs. 3e AStG. Hierbei hält die Verwaltung prinzipiell an ihrer bisherigen Auslegung in Tz. 3.125 Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 fest.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen zu konzerninternen Finanztransaktionen nebst der Verwaltungsauffassung sollten betroffene Unternehmen ihre bestehenden und zukünftigen konzerninternen Finanztransaktionen und etwaige Anpassungen und Implikationen überprüfen.
Darüber hinaus äußern sich die VWG VP 2024 auch zur nationalen Umsetzung des als Teil der Säule 1 bezeichneten sog. Amount B (vgl. zu den aktuellen Entwicklungen auf OECD-Ebene Kapitel Ausblick Tz. 2.3.1).
Die VWG VP 2024 sind erstmals für den VZ 2024 anzuwenden; die Regelung zu Amount B dagegen erst für den VZ 2025.