Für Betriebsveranstaltungen ist die lohnsteuerliche Behandlung seit 2015 durch gesetzliche Regelungen festgelegt worden. Der Begriff der Betriebsveranstaltung sowie die Voraussetzungen für ihre Lohnsteuerfreiheit sind durch den Gesetzgeber in die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Danach bleiben Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stets bis zur Obergrenze von 110 EUR lohnsteuerfrei und nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig (Freibetrag). Für Betriebsfeiern, die ab 1.1.2024 durchgeführt werden, bleibt es beim bisherigen Freibetrag von 110 EUR. Die im Entwurf des Wachstumschancengesetz ursprünglich geplante Anhebung konnte im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit finden.
Im Ergebnis führt der Freibetrag dazu, dass für den Normalfall der Betriebsveranstaltungen keine bzw. nur noch geringe Lohnsteuerbeträge anfallen.
Einheitlicher Steuerfreibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer
Die Kosten einer Betriebsveranstaltung betragen pro Arbeitnehmer 130 EUR.
Aufgrund des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohnanteil aus der Betriebsveranstaltung von 20 EUR. Bei Anwendung der 25 %-Pauschalsteuer berechnet sich hierfür eine pauschale Lohnsteuer von 5 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer.
Darüber hinaus sind die Kosten für die äußere Gestaltung ebenso wie die Kosten für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder in die Berechnung des neuen 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen. Die gesetzlich geänderte lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist zwischenzeitlich von der BFH-Rechtsprechung bestätigt worden. Der BFH bejaht insbesondere die Einbeziehung sämtlicher Kosten des Arbeitgebers in die Bewertung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen, auch wenn die Aufwendungen beim Arbeitnehmer keinen Vorteil begründen. Außerdem ist der Pro-Kopfanteil nicht nach den angemeldeten Teilnehmern, sondern nach den anwesenden Teilnehmern zu berechnen.
Gesetzliche Festlegung der bisherigen Verwaltungspraxis
Durch die gesetzliche Festlegung der Lohnsteuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen, die der Rechtsprechung entgegentritt, wird hinsichtlich der Berechnung der in einen Freibetrag umgewandelten 110-EUR-Grenze die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung sichergestellt. Die beiden abweichenden BFH-Urteile werden damit für Betriebsveranstaltungen ab 2015 gegenstandslos. Ein Anwendungsschreiben klärt Zweifelsfragen bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung.
Ergänzende Hinweise finden sich im Lohnsteuer-Handbuch zu H 19.5 LStH.
Es bleiben Betriebsveranstaltungen seit 1.1.2015 steuerfrei, wenn folgende 3 Kriterien vorliegen. Die Veranstaltung
- muss den Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllen, außerdem
- darf sie die betragsmäßige Obergrenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten und
- es dürfen maximal 2 begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.
Begriff der Betriebsveranstaltung
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist insbesondere, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllt ist. Andernfalls liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, allerdings kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erhoben werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut werden Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert. Die gesetzliche Begriffsbestimmung folgt damit wortgleich der bisherigen Abgrenzung in den Lohnsteuer-Richtlinien, deren uneingeschränkte Anwendbarkeit erhalten bleibt.
Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern sowie Betriebsausflüge.
Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musikvorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden.
Die Teilnahme muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen naturgemäß unschädlich ist. Eine zulässige Beschränkung auf einen Teil der Arbeitnehmer kann sich auch daraus ergeben, dass das Programm nicht alle Arbeitnehmer anspricht, z. B. Weihnachtsfeier mit Märchenaufführung für Kinder der Arbeitnehmer unter 15 Jahren, Tanzgelegenheit für jüngere Arbeitnehmer. Die sich aus der Sache ergebende Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich aber nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen, was beispielsweise bei einer Jahresabschlussfeier für Führungskräfte der Fall ist. Die Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen ist naturgemäß unschädlich. Der Gesetzwortlaut begünstigt ausdrücklich auch Veranstaltungen, die sich auf einen Betriebsteil b...