Leitsatz
1. Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen Pkw, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung – anders als eine Entnahme – steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96, BFH-PR 2002, 229).
2. Die Veräußerung des Pkws unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 25 UStG 1993, Art. 26a Teil A Buchst. e 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine Steuerberatungs-GbR hatte einen gebrauchten Pkw von einem Händler (dieser verkaufte mit Differenzbesteuerung) erworben und ihn dem Unternehmen zugeordnet. Sie gab ihn bei Erwerb eines anderen Pkws bei einem Händler in Zahlung, der hierüber mit Gutschrift abrechnete. Die Klägerin meinte, weil sie bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug gehabt habe, unterliege die Veräußerung nicht der USt, und versuchte es mit dem Vermerk "Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb, der Umsatz unterliegt nicht der Besteuerung". Das FG bestätigte das.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, die Differenzbesteuerung anzuwenden, hatte aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
Hinweis
1. Der BFH hatte im Nachfolge-Urteil zu Bakci (vom 31.1.2002, V R 61/96, BFH-PR 2002, 229), in dem es um die umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer Entnahme ging, wenn der entnommene Gegenstand nicht mit abziehbarer Vorsteuer erworben worden war, ausgeführt, der Kläger habe den Pkw vor der Veräußerung entnehmen können; er habe dies auch getan, indem er dem Erwerber des Pkws keine USt in Rechnung gestellt und hierzu in der Steuererklärung vermerkt habe: "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)".
Ein derartiges Verhalten rechtfertige zwar nicht grundsätzlich den Schluss einer vorherigen Entnahme. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger vor der Entscheidung noch keine "klaren Vorstellungen davon haben konnte, wie er die Veräußerung des Pkws der Steuerpflicht – zulässigerweise – entziehen konnte. Es muss deshalb genügen, dass er eindeutig erklärt hatte, die Veräußerung nicht versteuern zu wollen".
Das war also expressis verbis ein Sonderfall, der nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Bei einer GbR z.B. käme diese Überlegung etwa nur zum Tragen, wenn diese den Pkw ihrem Gesellschafter schenkte.
2. Die Differenzbesteuerung bei Lieferungen von bestimmten beweglichen körperlichen Gegenständen setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u.a. voraus, dass der liefernde Unternehmer ein "Wiederverkäufer" ist. Als Wiederverkäufer gilt nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG,wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
Als steuerpflichtiger Wiederverkäufer kann zwar (auch) ein Unternehmen angesehen werden, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wiederverkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchsgegenstands nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt (EuGH, Urteil vom 8.12.2005, Rs. C-280/04 – Jyske Finans –, BFH-PR 2006, 75 zu Art. 26a Teil A Buchst. E der 6. EG-RL). D.h. auch der ständige, regelmäßige Verkauf von Anlagevermögen muss zum normalen Geschäft gerechnet werden können.
Der Wiederverkauf eines zum Anlagevermögen gehörenden Pkws gehört z.B. nicht zum normalen Tätigkeitsfeld einer Steuerberatungsgesellschaft.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.3.2006, V R 35/04