Die Finanzbehörde kann einen Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsgeld durchsetzen. Dies sind insbesondere alle Verwaltungsakte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens.
Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
Der Möbelhändler Franz Skoda hat seine Umsatzsteuererklärung für 01 trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt nicht abgegeben. Nachdem auch eine Zwangsgeldandrohung fruchtlos blieb, setzte das Finanzamt gegen Skoda ein Zwangsgeld von 250 EUR fest.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4396/6436 |
Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
250 |
1200/1800 |
Bank |
250 |
5.4.1 Nur bestimmte Verwaltungsakte sind erzwingbar und durchsetzbar
Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht:
- die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen,
- die Aufforderung auf Auskunfterteilung,
- die Aufforderung auf Vorlegung von Urkunden,
- die Aufforderung auf Duldung einer Außenprüfung und zur Durchführung bestimmter Hilfspflichten,
- die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten,
- die Aufforderung auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung.
5.4.2 Nicht erzwingbare und durchsetzbare Verwaltungsakte
Bestimmte Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar, so insbesondere
- das Auskunftsersuchen bei Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts,
- die Versicherung an Eides statt,
- die Befolgung von "Soll-Vorschriften", wie z. B. die Bezeichnung des Verwaltungsakts bei Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung,
- Amtshilfepflichten der Behörden,
- die Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen, wenn der Steuerpflichtige durch das Zwangsgeld gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten,
- die Drittschuldnererklärungen bei Forderungspfändungen hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird.
Geringer steuerlicher Erfolg
Beachten Sie, dass ein Zwangsgeld auch dann nicht festgesetzt werden kann, wenn kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5.4.3 Die Durchsetzung des Zwangsgelds ist mehrstufig aufgebaut
Bis es zur Vollstreckung des Zwangsgelds kommt, müssen eine ganze Reihe aufeinander aufbauender Verwaltungsakte ergehen:
- Am Anfang steht die Aufforderung zur Vornahme der betreffenden Handlung.
- Wird diese nicht befolgt, erfolgt eine Mahnung. Diese ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung.
- Bleibt der Steuerpflichtige weiterhin tatenlos, erfolgt die Androhung des Zwangsgelds. Hierbei muss die Höhe des Zwangsgelds bereits konkretisiert sein.
- Lässt auch dies den Steuerpflichtigen "kalt", setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest.
- Wenn auch dies nicht fruchtet, erfolgt die Vollstreckung des Zwangsgelds.
- Ist das Zwangsgeld nicht beizutreiben, besteht noch die Möglichkeit der Umwandlung des Zwangsgelds in Ersatzzwangshaft.
Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
Heinz Meiser gibt seine Einkommensteuererklärung für 01 nicht ab. Nach Fristablauf wird er vom Finanzamt gemahnt mit Setzung einer neuen Frist. Als auch die fruchtlos abgelaufen ist, droht das Finanzamt ein Zwangsgeld von 75 EUR an. Da Heinz Meiser auch hierauf nicht reagiert, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von mindestens 2 Wochen wird das Zwangsgeld vollstreckt.
Was als angemessene Frist gilt
Zwischen den einzelnen Phasen der Zwangsgeldvollstreckung muss dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung verbleiben. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soll die Abgabe von Steuererklärungen erzwungen werden, gilt in der Regel eine Frist von 3 Wochen als angemessen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.
5.4.4 Das Zwangsgeld muss immer schriftlich angedroht werden
Folgenden Inhalt muss die Androhung haben:
- die Bezeichnung des Adressaten,
- die Angabe der zu erzwingenden Handlung,
- die Setzung einer angemessenen Frist zur Befolgung der Anordnung,
- die Höhe des angedrohten Zwangsgelds,
- die Begründung der Androhung.
Nach Ablauf der festgesetzten Frist kann das Zwangsgeld erhoben werden. Dabei darf das Zwangsgeld 25.000 EUR nicht überschreiten.
5.4.5 Anordnung von Ersatzzwangshaft
Ist das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist.
Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen.
Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden
Die Androhung des Zwangsmittels ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Möglich ist auch die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.
5.4.6 Die Androhung richtet sich an denjenigen, der die geforderte Handlung vorzunehmen hat
Sowei...