(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens "Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)[1] nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.
(2)[2] Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
Bis 30.06.2020:
(2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.
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