Rz. 18

Regelmäßig wird es keine Abgrenzungsfragen zwischen den technischen Anlagen und Maschinen einerseits und den Grundstücken andererseits geben. Grundstücke sind als unbewegliche Vermögensgegenstände hinreichend gegen die unter den technischen Anlagen und Maschinen auszuweisenden Gegenstände abgegrenzt.

In seltenen Einzelfällen kann es jedoch bei Grundstücksbestandteilen zu Abgrenzungsfragen kommen. Werden in erheblichem Umfang selbständige Grundstücksbestandteile, die weder zu den Grundstücken, den Gebäuden noch zu den Betriebsvorrichtungen zählen, gehalten, so erscheint ein gesonderter Ausweis sinnvoll.[1]

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 266 HGB Rz. 43.

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