Ein deutscher Steuerpflichtiger kann über die Klärung von Steuerrechtsfragen grundsätzlich eine sogenannte unilaterale "verbindliche Auskunft" beantragen, die ihm dann Rechtssicherheit verschafft, soweit der zukünftig tatsächlich umgesetzte Sachverhalt dem bei der Antragstellung zugrunde gelegten Sachverhalt entspricht. Die verbindliche Auskunft ist in § 89 Abs. 2 AO wie folgt geregelt – Satz 1: "Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht." Es ist umstritten, ob auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine unilaterale verbindliche Auskunft beantragt werden kann. Die Finanzverwaltung will jedenfalls diese einseitige Auskunft nicht erteilen, wenn mit dem anderen Staat ein DBA besteht, das eine Verständigungsklausel nach Art. 25 Abs. 1 und 3 OECD-MA beinhaltet. Nach dem genannten BMF-Schreiben ist es jedoch z. B. in Nicht-DBA-Fällen zulässig, mit dem Einvernehmen des Bundeszentralamts für Steuern in Einzelfällen eine unilaterale verbindliche Auskunft zu Verrechnungspreissachverhalten zu erteilen. Die Weigerung der deutschen Finanzverwaltung, unilaterale verbindliche Auskünfte bei VP-Fragen zu erteilen, ist unverständlich, weil auch andere große Industriestaaten dies erfolgreich anbieten, bedauerlich, weil man dadurch voraussichtlich die Überlastung beim Bundeszentralamt für Steuern reduzieren könnte und schließlich nicht mit geltendem Recht vereinbar.
Einerseits bieten bi- oder multilaterale Vorabverständigungen eine höhere Rechtssicherheit als unilaterale Auskünfte, andererseits könnte eine unilaterale verbindliche Auskunft für "kleinere" Fälle oder für "schnellere" Auskünfte durchaus interessant sein.
Neben dem Instrument der verbindlichen Auskunft, die vor Sachverhaltsverwirklichung beantragt wird, kann der Steuerpflichtige während einer laufenden Betriebsprüfung (und jedenfalls vor der Schlussbesprechung) eine sog. "verbindliche Zusage" gem. § 204 AO beantragen: "Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist." D. h. die Finanzverwaltung bestätigt die Rechtsfolgen für bestimmte vergangene Sachverhalte, die im Rahmen der Betriebsprüfung diskutiert, überprüft und einer einvernehmlichen Einigung zugeführt worden sind und die eine Wirkung für die Zukunft haben. Der Haken ist allerdings auch hierbei, dass die deutsche Finanzverwaltung diese verbindlichen Zusagen nicht für VP-Fragen erteilen will. Dies stützt sie auf die in der AEAO dargelegte eigene Interpretation des § 204 AO wie folgt: "Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage kann ausnahmsweise abgelehnt werden, insbesondere, wenn sich der Sachverhalt nicht für eine verbindliche Zusage eignet (z. B. zukünftige Angemessenheit von Verrechnungspreisen bei unübersichtlichen Marktverhältnissen) oder wenn zu dem betreffenden Sachverhalt die Herausgabe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder eine Grundsatzentscheidung des BFH nahe bevorsteht." Sicherlich hängt nicht jeder VP-Sachverhalt mit "unübersichtlichen Marktverhältnissen" zusammen, sodass Unternehmen weiterhin dafür kämpfen sollten, verbindliche Zusagen für VP-Sachverhalte zu erhalten.