Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung an bzw. bei der Privatnutzung durch Arbeitnehmer ein tauschähnlicher Umsatz[1] (anteilige Arbeitsleistung gegen Wert der Nutzung) vor.[2] Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung,[3] also der anteiligen Arbeitsleistung. Der Wert kann hier entsprechend der entstandenen Aufwendungen angesetzt werden.

Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung eines Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts an bzw. bei dessen Nutzung durch Arbeitnehmer keine nicht steuerbare Aufmerksamkeit vor.[4]

 
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Überlassung eines Mobiltelefons an Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer darf das betriebliche Handy auch für private Zwecke nutzen. Von der Telefonrechnung des Unternehmers über 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer entfallen 10 % der Aufwendungen auf private Telefongespräche des Arbeitnehmers. Die Rechnung wird vom betrieblichen Bankkonto abgebucht. Der Unternehmer übernimmt die Kosten komplett.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4920 Telefon 150,00 EUR 1200 Bank 178,50 EUR
1570 Vorsteuer 28,50 EUR      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
6805 Telefon 150,00 EUR 1800 Bank 178,50 EUR
1400 Vorsteuer 28,50 EUR      

Der geldwerte Vorteil (10 %) beträgt 15 EUR, die Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung (Sachbezug) an den Arbeitnehmer (15 EUR × 19 % =) 2,85 EUR.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140 Freiw. soz. Aufwendungen lohnsteuerfrei 17,85 EUR 8590 Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) 15,00 EUR
      1776 Umsatzsteuer 2,85 EUR
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
6130 Freiw. soz. Aufwendungen lohnsteuerfrei 17,85 EUR 4940 Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) 15,00 EUR
      3800 Umsatzsteuer 2,85 EUR
 
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Umsatzbesteuerung kann vermieden werden

Die Besteuerung mit Umsatzsteuer kann vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Übernahme der Telefonkosten durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Dann überlagert der betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers und es fällt keine Umsatzsteuer an.[5]

Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Privatanteil bezahlen, unterliegen diese Beträge der Umsatzsteuer.

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