rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Tenor
1. Die Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheids für 1993 vom 05.07.1995 und des Zinsbescheids vom 05.07.1995, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.1996, wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, den Betrag von 30.495,– DM an den Antragsteller auszuzahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob sich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Eintragung des Betriebsunternehmens in der Handwerksrolle zugunsten des Besitzunternehmens auswirkt, so daß eine von 8 v. H. auf 20 v.H. erhöhte Investitionszulage zu gewähren ist.
Der Antragsteller betrieb bis Dezember 1992 einen in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb als Einzelunternehmer. Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.12.1992 gründete er gemeinsam mit seiner Ehefrau die „…GmbH” (im folgenden GmbH), an der er zu 75. v.H. und seine Frau zu 25 v.H. beteiligt ist.
Die Geschäftsanteile des Antragstellers sind als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens bilanziert. Gegenstand der GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von Fenstern, Türen etc. Weiterhin schloß er einen Pachtvertrag mit der GmbH, Pachtgegenstand ist sein Anlagevermögen und der Kundenstamm, Pachtbeginn der 01.01.1993. Der Antragsteller wurde am 06.05.1993 aus der Handwerksrolle gelöscht, die GmbH am 07.05.1993 in die Handwerksrolle eingetragen.
Der Antragsteller beantragte für verschiedene Wirtschaftsgüter eine zwanzigprozentige Investitionszulage in Höhe von 47.728,– DM. Diese wurde mit Bescheid vom 01.07.1994 festgesetzt und anschließend ausgezahlt.
Am 05.07.1995 änderte der Antragsgegner diesen Bescheid und reduzierte die Investitionszulage auf 8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Den Differenzbetrag (28.636,– DM) nebst Zinsen (1.859,– DM) forderte er mit Bescheiden vom 05.07.1995 zurück. Bei Festsetzung der Investitionszulage 1994 verrechnete er den zurückgeforderten Betrag für 1993 in Höhe von insgesamt 30.495,– DM mit dem Anspruch des Klägers für 1994. Der gegen die Rückforderung gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe eine 20-prozentige Investitionszulage zu. Die Auffassung des Bundesministers der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 30.12.1994 (BStBl I 1995, S. 18 Tz. 12), wonach im Rahmen der Betriebsaufspaltung die für das Betriebsunternehmen maßgeblichen Verhältnisse nicht auf das Besitzunternehmen durchgreifen würden, könne nicht geteilt werden. Der BFH habe entschieden (Urteil vom 16.09.1994 BStBl II 1995, 75) daß bei einer betriebsvermögensmäßigen Verflechtung die an sich gegebene Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht der Vorrang einzuräumen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des geänderten Bescheides über eine Investitionszulage für 1993 vom 05.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.1996 aufzuheben und die wegen Aufrechnung des Antragsgegners in Höhe von 30.495,– DM nicht gewährte Investitionszulage 1993 auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, eine Merkmalübertragung komme nicht in Betracht. Der Antragsteller sei unstreitig nur Inhaber des Besitzunternehmens. Er vermiete bewegliche Wirtschaftsgüter und gehöre nach der anzuwendenden Systematik der Wirtschaftszweige nicht zum verarbeitenden Gewerbe. Bei einer Betriebsaufspaltung seien Besitz- und Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens komme die erhöhte Investitionszulage nicht in Betracht, weil das Besitzunternehmen kein Betrieb des Handwerks sein könne. Schließlich sei nur das Betriebsunternehmen in die Handwerksrolle eingetragen. Dies wirke nicht zugunsten des Besitzunternehmens.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Der auf § 69 Abs.3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestützte Antrag ist als Prozeßhandlung zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher, dem Gericht und dem Antragsgegner erkennbaren Umstände dem wirklichen Willen des Antragstellers entsprechend auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 08.01.1991 – VII R 61/88 BFH/NV 1991, 795).
Danach begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Antragsgegner hat die mit Bescheid vom 01.07.1994 zunächst gewährte und auch tatsächlich ausgezahlte Investitionszulage 1993 in Höhe von 30.495,– DM (inklusive Zinsen) zurückgefordert und diesen vermeintlichen Anspruch mit dem Guthaben, das dem Antragsteller für Investitionen in 1994 zustand, verrechnet. Dadurch vollzog der Antragsgegner den geänderten Investitionszulagebescheid vom 07.05.1995, mit dem der Rückzahlungsbetrag gefordert wurde. Die Aufrechnung des Antragsgegners mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis stellt eine ...