rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993 und 1994
Nachgehend
Tenor
1. Der geänderte Investitionszulagebescheid für 1993 vom 05.07.1995 und der Zinsbescheid vom 05.07.1995, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.1996 werden aufgehoben. Der Investitionszulagebescheid für 1994 vom 05.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.1996 wird abgeändert und die Investitionszulage auf 127.541 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert beträgt 104.827,– DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob sich die Eintragung des Betriebsunternehmens in der Handwerksrolle im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zugunsten des Besitzunternehmens auswirkt, so daß eine von 8 v. H. auf 20 v.H. erhöhte Investitionszulage (IZ) zu gewähren ist.
Der Kläger betrieb bis Dezember 1992 einen in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb als Einzelunternehmer. Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.12.1992 gründete er gemeinsam mit seiner Ehefrau die „XYZ-Türen und Fenster GmbH” (im folgenden GmbH), an der er zu 75. v.H. und seine Frau zu 25 v.H. beteiligt ist. Die Geschäftsanteile des Klägers sind als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens bilanziert. Gegenstand der GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von Fenstern, Türen etc. Weiterhin schloß er einen Pachtvertrag mit der GmbH, Pachtgegenstand ist sein Anlagevermögen und der Kundenstamm, Pachtbeginn der 01.01.1993. Der Kläger wurde am 06.05.1993 aus der Handwerksrolle gelöscht, die GmbH am 07.05.1993 in die Handwerksrolle eingetragen.
Der Kläger beantragte für 1993 für verschiedene Wirtschaftsgüter eine zwanzigprozentige Investitionszulage in Höhe von 47.728,– DM. Diese wurde mit Bescheid für 1993 vom 01.07.1994 festgesetzt und anschließend ausgezahlt.
Am 05.07.1995 änderte der Beklagte diesen Bescheid und reduzierte die Investitionszulage auf 8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Den Differenzbetrag (28.636,– DM) nebst Zinsen (1.859,– DM) forderte er mit Bescheiden vom 05.07.1995 zurück. Bei Festsetzung der Investitionszulage 1994 verrechnete er den zurückgeforderten Betrag für 1993 in Höhe von insgesamt 30.495,– DM mit dem Anspruch des Klägers für 1994. Für 1994 gewährte der Beklagte ebenfalls nur 8 v.H. statt der beantragten 20 v.H. Die gegen die Rückforderung (IZ 1993) und gegen die zu geringe Investitionszulage (IZ 1994) gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine 20-prozentige Investitionszulage zu. Die Auffassung des Bundesministers der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 30.12.1994 (BStBl I 1995, S. 18 Tz. 12), wonach im Rahmen der Betriebsaufspaltung die für das Betriebsunternehmen maßgeblichen Verhältnisse nicht auf das Besitzunternehmen durchgreifen würden, könne nicht geteilt werden. Der BFH habe entschieden (Urteil vom 16.09.1994 BStBl II 1995, 75), daß bei einer betriebsvermögensmäßigen Verflechtung die an sich gegebene Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht der Vorrang einzuräumen sei.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Bescheid über eine Investitionszulage für 1993 vom 05.07.1995 und den Zinsbescheid vom 05.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.1996 aufzuheben und den Investitionszulagebescheid für 1994 vom 05.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.1996 abzuändern und die Investitionszulage auf 127.541 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30.12.1994 (aaO) der Auffassung, eine Merkmalübertragung komme nicht in Betracht. Der Kläger sei unstreitig nur Inhaber des Besitzunternehmens. Er vermiete bewegliche Wirtschaftsgüter und gehöre nach der anzuwendenden Systematik der Wirtschaftszweige nicht zum verarbeitenden Gewerbe. Bei einer Betriebsaufspaltung seien Besitz- und Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens komme die erhöhte Investitionszulage nicht in Betracht, weil das Besitzunternehmen kein Betrieb des Handwerks sein könne. Schließlich sei nur das Betriebsunternehmen in die Handwerksrolle eingetragen. Dies wirke nicht zugunsten des Besitzunternehmens.
Die Verfahren III 11/96 (IZ 1993) und III 13/96 (IZ 1994) wurden mit Beschluß vom 10.07.1996 verbunden. Aufgrund des Beschlusses des Thüringer Finanzgerichtes vom 11.09.1996 (Az.: III 12/96 V) wurde der streitige Betrag für 1993 zwischenzeitlich ausgezahlt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gem. § 1 Abs.1 Sa...