rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Investitionszulagebescheides für 1994 vom 22.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.1996 wird die Investitionszulage auf 47.839,20 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob sich die Eintragung des Betriebsunternehmens in der Handwerksrolle im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zugunsten des Besitzunternehmens auswirkt, so daß eine von 8 v. H. auf 20 v. H. erhöhte Investitionszulage (IZ) zu gewähren ist.
Der Kläger betreibt im Rahmen seines Einzelunternehmens die gewerbliche Verpachtung von Immobilien und die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eines Autolackier- und Karosseriebaubetriebes an die A GmbH; eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit erfolgt nicht. Beide Unternehmen sind nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Beteiligter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung miteinander verbunden. Der Kläger war bis 31.07.1994 selbst in die Handwerksrolle eingetragen, seit dem 01.08.1994 ist hierin nur noch die A GmbH eingetragen. Die Geschäftsanteile des Klägers sind als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens bilanziert.
Für seine im ersten Halbjahr 1994 angeschafften Wirtschaftsgüter beantragte der Kläger die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 20 v.H. der Anschaffungskosten. Diese wurde ihm nur in Höhe von 8 v.H. gewährt, da er selbst seit dem 01.08.1994 nicht mehr in der Handwerksrolle eingetragen sei und daher die Verbleibensvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Investitionszulagegesetz nicht erfüllt seien.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine 20-prozentige Investitionszulage zu. Die Auffassung des Bundesministers der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 30.12.1994 (BStBl I 1995, S. 18 Tz. 12), wonach im Rahmen der Betriebsaufspaltung die für das Betriebsunternehmen maßgeblichen Verhältnisse nicht auf das Besitzunternehmen durchgreifen würden, könne nicht geteilt werden. Der BFH habe entschieden (Urteil vom 16.09.1994 BStBl II 1995, 75), daß bei einer betriebsvermögensmäßigen Verflechtung die an sich gegebene Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht der Vorrang einzuräumen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Investitionszulage 1993 unter Abänderung des Investitionszulagebescheides 1993 vom 22.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.1996 auf 20 v.H. aus 239.196,– DM, d.h. auf 47.839,20 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30.12.1994 der Auffassung, eine Merkmalübertragung komme nicht in Betracht. Der Kläger sei Inhaber des Besitz -unternehmens. Er vermiete Wirtschaftsgüter und gehöre daher nicht zum verarbeitenden Gewerbe. Er sei seit dem 01.08.1994 nicht mehr in die Handwerksrolle eingetragen, so daß die Wirtschaftsgüter nicht in einem Betrieb eines eingetragenen Gewerbetreibenden verblieben seien. Bei einer Betriebsaufspaltung seien Besitz- und Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens komme die erhöhte Investitionszulage nicht in Betracht, weil das Besitzunternehmen kein Betrieb des Handwerks sein könne. Schließlich sei nur das Betriebsunternehmen in die Handwerksrolle eingetragen. Dies wirke nicht zugunsten des Besitzunternehmens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Investitionszulagegesetz 1993 – InvZulG – hat ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes, der im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 InvZulG vornimmt, unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Diese beträgt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG bei den hier streitigen Investitionen grundsätzlich 8 v. H. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 a InvZulG- erhöht sich bei verschiedenen Investitionen die Investitionszulage von 8. v. H. auf 20 v. H., wenn die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung und Herstellung zum Anlagevermögen des Betriebes eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist oder eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes gehören und in einem solchen Betrieb verbleiben.
Auch die hier allein streitige Voraussetzung des „Gehörens zum Anlagevermögen des Betriebes eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle eingetragen ist”, ist gegeben. Die angeschafften Wirtschaftsgüter gehören zum ...