rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines aus Bürcontainern bestehenden Bankpavillons
Leitsatz (amtlich)
Ein aus Bürocontainern gebildeter, auf fremdem Grund und Boden ohne feste Verbindung auf ein Betonfundament gestellter „Bankpavillon”, in dem eine Bankfiliale betrieben wird, ist als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung zu bewerten, wenn das Fundament mit dem Grund und Boden fest verbunden ist.
Normenkette
BewG DDR § 129 Abs. 2 Nr. 1; BewG DDR § 50 Abs. 3; BewG 1991 § 70 Abs. 3, § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob. Bürocontainer, in denen eine Bankfiliale betrieben wird, als Gebäude in das Grundvermögen einzubeziehen sind.
Die Klägerin ist eine deutsche Großbank. Sie errichtete mittels Container mit Baugenehmigung vom 28.11.1991 einen (einstöckigen) Bankpavillon in Mühlhausen auf fremden Grund und Boden. Der umbaute Raum betrug 1.327 m³. Die Bürocontainer waren im Januar 1992 bezugsfertig. Sie enthielten alle erforderlichen Versorgungsanschlüsse und wurden auf ein für sie hergerichtetes Betonfundament gestellt. Eine feste Verbindung der Bürocontainer mit dem Fundament bestand nicht. Zum äußeren Erscheinungsbild des Pavillons wird auf die in der Steuerakte Bl. 36 enthaltenen Fotographien Bezug genommen. Die Container wurden am 02.08.1995 entfernt.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA) beurteilte den Bankpavillon als Gebäude und erließ am 14.12.1993 einen Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid auf den 01.01.1991. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 24.01.1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und änderte den angefochtenen Bescheid auf den Stichtag 01.01.1993 ab.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Büro-Container als Betriebsvorrichtungen zu behandeln, weiter und trägt zur Begründung vor:
Bauwerke, die nicht sämtliche Bogriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllten, könnten keine Gebäude sein. Bei den Stapelcontainern handele es sich um sogenannte Bürocontainer, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht für eine dauernde Nutzung aufgestellt worden seien, sondern nur als Zwischenlösung bis zum Bezug fester Standorte dienten. Es handele sich nur dann um ein Gebäude, wenn die Bürocontainer für eine dauernde Nutzung aufgestellt seien und sich die Beständigkeit auch im äußeren Erscheinungsbild ausdrücke. Als dauernd sehe der Bundesfinanzhof im Anschluß an die gesetzliche Dauer des Feststellungszeitraumes für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes eine Zeit von mehr als 6 Jahren an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfülle ein Bürocontainer regelmäßig keine Gebäudefunktion, wenn er in das Betriebsgelände des Unternehmers nicht integriert und nur provisorisch bis zur Fertigstellung anderer, massiver Gebäude aufgestellt sei. So liege der Fall auch hier; denn parallel zur Aufstellung der Containergeschäftsstelle habe sie sich darum bemüht, geeignete Gebäude zu erwerben oder anzumieten. Mach langwierigen, schwierigen Verhandlungen mit diversen Anbietern habe die Klägerin am 14.07./19.07.1994 einen Mietvertrag über ein Gebäude in Mühlhausen abschließen können. Nach dem erforderlichen Umbau dieser Räumlichkeiten sei das Gebäude Anfang Juli 1995 bezögen worden und die Container seien am 02.08.1995 entfernt worden.
Die Bürocontainer seien aus Gründen der Windverankerung auf Fundamente gesetzt worden. Container und Fundamente seien aber nicht fest miteinander verbunden. Bei den Bürocontainern handele es sich um sogenannte fliegende Gebäude im Sinne der Landesbauordnung. Damit werde ausgedrückt, daß die Bürocontainer an mehreren Stellen ohne Substanzverlust wieder verwendet werden könnten.
Am 09.02.1995 hat das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung – AO 1977 geänderten Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid auf den 01.01.1993 erlassen. Die Klägerin hat den Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung – FGO gestellt.
Sie beantragt,
den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermeßbescheid auf den 01.01.1993 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es aus, der Bürocontainer sei als Gebäude zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig, denn bei den Bürocontainern der Klägerin, in denen sie eine Geschäftsstelle unterhält, handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts.
Nach § 129 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes i.V.m. § 50 Abs. 3 BewG DDR (so auch § 70 Abs…3 BewG) gilt als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. Ein Bauwerk ist ein Gebäude, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend st...