Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht von Sportlern bei Erhalt einer die tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigenden „Fahrtkostenerstattung”. beschränkt steuerpflichtige ausländische Fußballspieler als Arbeitnehmer des Vereins. Lohnsteuerhaftung des Vereins wegen Besteuerung der Vergütungen beschränkt steuerpflichtiger Spieler nach § 50a EStG anstelle des erforderlichen Lohnsteuerabzugsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlungen eines Vereins, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im Bereich der Liebhaberei. Erhält der Sportler aber im Zusammenhang mit seiner Betätigung für den Verein Zahlungen (Fahrtkostenerstattungen, Prämien), die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.
2. Beschränkt steuerpflichtige ausländische Spieler eines Regionalligaclubs sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie u. a. vertraglich verpflichtet sind, an Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, wenn die trainingsfreie Zeit vom Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan bestimmt wird und wenn die Spieler eine ihre tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten. Der Annahme eines Dienstvertrags steht es nicht entgegen, wenn die Anstellungsverträge der beschränkt steuerpflichtigen Spieler keine Regelungen im Krankheits- oder Urlaubsfall und keine monatlich feste Vergütung, sondern eine individuell festgesetzte monatliche Aufwandsentschädigung für die Fahrten zwischen dem Heimatort und Vereinsort vorsehen.
3. Wurde in einer früheren Lohnsteueraußenprüfung zwar die Besteuerung der Zahlungen an die beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Spieler im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG gebilligt, im Prüfungsbericht aber für die Zukunft ausdrücklich auf den Arbeitnehmerstatus und die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug hingewiesen, ist der Verein nicht unter Vertrauensschutzgründen oder unter Berufung auf einen Rechtsirrtum weiter zur Besteuerung der Zahlungen nach § 50a EStG berechtigt, sondern kann als Haftungsschuldner für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.
4. Haben die beschränkt steuerpflichtigen Spieler entgegen § 39d Abs. 3 S. 1 EStG i. d. F. bis 2011 schuldhaft keine Bescheinigungen über die maßgebende Steuerklasse nach § 39d Abs. 1 EStG i. d. F. bis 2011 vorgelegt, ist im Rahmen des Haftungsbescheids die Berechnung der Lohnsteuer anhand der Merkmale der Steuerklasse VI rechtmäßig.
Normenkette
EStG 2007 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 39d Abs. 3 Sätze 1, 4, Abs. 1, § 39c Abs. 1 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Die Klägerin, ein Fußballverein, verfügte über mehrere Mannschaften im regulären Spielbetrieb. Die erste Mannschaft, die aus in- und ausländischen Spielern bestand, spielte im Haftungszeitraum in der Regionalliga. Die Spieler waren sogenannte Vertragsspieler, die sich verpflichteten, für den Verein den Fußballsport als Amateur im Sinne der Vorschriften der DFB Spielordnung auszuüben. Spielern mit inländischem Wohnsitz zahlte die Klägerin in den Streitjahren neben einem festen monatlichen Entgelt erfolgsabhängige Prämien und Fahrtkostenzuschüsse. Ihren in Tschechien wohnendenden Spielern leistete die Klägerin stattdessen kein monatlich festes Entgelt, sondern neben Prämien als Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz bezeichnete Zahlungen. So war nach dem für den Spieler A vorgelegten Vertrag eine monatliche Aufwandsentschädigung für mindestens 14 Fahrten zwischen Heimatort und Vereinsort von über 220 km in Höhe von 1500 EUR vereinbart. Entsprechendes galt für die anderen Spieler aus Tschechien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Spielerverträge auf Blatt 93 ff. und 107 f der Gerichtsakte sowie wegen der Höhe der Zahlungen auf Tz. 1.1 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.
Bereits vor dem hier streitigen Haftungszeitraum hatte für die Jahre 2002 bis 2006 bei der Klägerin und der beim Finanzamt geführten Marketing GmbH, die die Werberechte der Klägerin vermarktete, parallel eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden. Den in den Prüfungsberichten vom 12.03.2008 zusammengefassten Prüfungsfeststellungen folgend sah der Beklagte die Spieler der 1. Mannschaft erstmals als Arbeitnehmer der Klägerin und der Marketing GmbH an, da beide als Entgelt qualifizierte Zahlungen an die Spieler geleistet hatten. Entgegen der Verfahrensweise, wonach die Vergütungen fü...