Leitsatz
Die Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG , § 15 UStG , Art. 13 Teil B Buchst. b 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen angemieteten Sportpark. Die Anlage umfasst eine Tennishalle, Tennisfreiplätze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts und einen Sportshop. Die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen erfolgt aufgrund eines Benutzervertrags, der den Kunden gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Monatsbeitrags die Inanspruchnahme der Einrichtungen gestattet. Die Tennis-, Squash- und Badmintonplätze werden stundenweise einzeln oder im Abonnement überlassen.
Die Klägerin erklärte sämtliche Umsätze aus dem Betrieb des Sportparks als mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig und zog die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportparks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Dagegen wollte die Finanzverwaltung die entgeltliche Überlassung der Sportanlage in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufteilen.
Entscheidung
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen weitgehend an der Art der Sportanlage und der Besonderheit ihrer Nutzung auszurichten, schließt sich der BFH nunmehr den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL an.
Danach stellt sich die Überlassung einer Sportanlage aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als einheitliche Dienstleistung dar, die nicht durch eine gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung geprägt ist. Entscheidend sei vielmehr die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot mit oder ohne Nutzung der Spielflächen in Anspruch nehmen zu können.
Die einheitliche Leistung sei insgesamt steuerpflichtig sowohl in den Fällen der Nutzung im Rahmen eines Benutzervertrags als auch die stundenweise oder im Abonnement erfolgte Überlassung der Tennis-, Squash- oder Badmintonplätze.
Hinweis
Der BFH setzt mit der vorliegenden Entscheidung das EuGH-Urteil in Sachen Lindöpark vom 18.1.2001 (Rs. C-150/99, BFH-PR 2001, 190) um. Danach sind die Dienstleistungen, die mit Sport- und Körperertüchtigung zusammenhängen, möglichst als Gesamtheit zu würdigen. Sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, wurde die Vermietung eines Golfplatzes als nicht die ausschlaggebende Dienstleistung beurteilt.
Auch der BFH bewertet jetzt in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung die Überlassung einer Sportanlage als einheitliche Dienstleistung, die grundsätzlich insgesamt steuerpflichtig erfolge. Die bisherige Unterteilung nach Art der Sportanlage und Umfang der Nutzung in einen reinen Grundstücksmietvertrag, einen Vertrag besonderer Art oder einen gemischten Vertrag ist damit hinfällig.
Da der BMF nach einer Beitrittsaufforderung gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 21.10.1999, V R 97/98) dem Verfahren beigetreten ist und dort sich ebenfalls für die Abkehr von der bislang praktizierten stark differenzierenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bei der Vermietung von Sportanlagen ausgesprochen hat, ist Abschn. 86 Abs. 1 UStR 2000 einvernehmlich nicht mehr anwendbar.
Daraus folgt insbesondere auch für gemeinnützige Sportvereine: Die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Sportanlagen ist ab sofort steuerpflichtig. Korrespondierend hierzu greift die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Beachten Sie aber:
Zum einen bleibt die Veräußerung einer Sportanlage (Grundstück mit Betriebsvorrichtung) auch künftig nur in Bezug auf die veräußerten Betriebsvorrichtungen steuerpflichtig. Zum anderen ist die Überlassung einer Sportanlage auch dann weiterhin insgesamt steuerfrei, wenn alleine die Grundstücksüberlassung ohne weitere Dienstleistungselemente Gegenstand der Leistung ist, wie z.B. bei der Golfplatzvermietung an einen Golfplatzbetreiber.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98