Umlaufvermögen kann zu Anlagevermögen, Anlagevermögen zu Umlaufvermögen umgewidmet werden. Hierbei muss der entsprechende Wille des Unternehmers anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein.[1] Eine Absichtserklärung allein reicht nicht aus. Die Umwidmung kann durch entsprechendes Verhalten und tatsächliche Maßnahmen auch unbewusst bewirkt werden.

Anlagevermögen, das verbraucht ist oder nicht mehr benötigt wird, kann Umlaufvermögen werden, z. B. ein abgewracktes Schiff.[2]

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