Michele Schwirkslies, Michael Winter
Eine sonstige Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland ausgeführt wird. Liegt der Leistungsort in einem anderen Land, handelt es sich um einen Vorgang, der nicht im Inland steuerbar ist. Bei der Bestimmung, wo der Ort der sonstigen Leistung liegt, kommt es auch darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Der Regelfall sieht wie folgt aus:
Empfänger der sonstigen Leistung ist |
Ort der sonstigen Leistung ist dort, |
Gesetzliche Grundlage |
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) |
wo der leistende Unternehmer seine/n Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat |
§ 3 a Abs. 1 UStG |
Unternehmer (B2B-Geschäfte) |
wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt |
§ 3 a Abs. 2 UStG |
Tab. 1: Ort der sonstigen Leistung bei B2C- und B2B-Geschäften
Von diesem Regelfall gibt es Ausnahmen, die einen anderen Ort der Leistung bestimmen. In den folgenden Fällen weicht der Leistungsort für Leistungen an Unternehmer und Privatpersonen ab:
|
Art der sonstigen Leistung |
Ort der sonstigen Leistung ist dort, |
Gesetzliche Grundlage |
1. |
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z. B. zur Vorbereitung von Bauleistungen, Rechtsanwaltsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Beratung zu Steuerklauseln in einem Grundstücksübertragungsvertrag, Aufsetzen von Miet- oder Pachtverträgen |
wo der Belegenheitsort des Grundstücks ist |
§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG |
2. |
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (kurzfristig ist bei Wasserfahrzeugen die Überlassung bis zu 90 Tagen, ansonsten bis zu 30 Tagen) |
wo das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird |
§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG |
3. |
Restaurationsleistungen (Ausnahme: Abgabe von Speisen und Getränken bei einer Beförderung innerhalb der EU, auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder einer Eisenbahn) |
wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird |
§ 3 a Abs. 3 Nr. 3b UStG |
4. |
Eintrittsberechtigungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Veranstaltungen, z. B. Messen und Ausstellungen |
wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird |
§ 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG |
5. |
Beförderung von Personen |
wo die Beförderung erfolgt (Aufteilung in einen in- und einen ausländischen Streckenanteil erforderlich) |
§ 3 b Abs. 1 UStG |
6. |
Güterbeförderung und ähnliche Leistungen, die ausschließlich im Drittland bewirkt werden |
wo die Leistung genutzt oder ausgewertet wird |
§ 3 a Abs. 8 Satz 1 UStG |
7. |
Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die ausschließlich im Drittland bewirkt werden |
wo die Leistung genutzt oder ausgewertet wird |
§ 3 a Abs. 8 Satz 2 UStG |
8. |
Ausdrücklich genannte Leistungen eines Unternehmers aus einem Drittland |
wo die Leistung genutzt wird |
§ 3 a Abs. 6 UStG |
Tab. 2: Übersicht sonstige Leistungen mit Ort der sonstigen Leistungen
Übersicht: Ort der sonstigen Leistung bei B2B-Geschäften in einem Drittland
Bezeichnung der Leistung |
Leistungsort |
Gesetzliche Grundlage |
Alle Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen in einem Drittland, wenn diese Leistungen dort genutzt oder ausgewertet werden |
Ort der sonstigen Leistung liegt im Drittland |
§ 3 a Abs. 8 UStG (seit 1.7.2011) |
Tab. 3: Ort der sonstigen Leistung in Drittland
Weitere Abweichungen beim Leistungsort gibt es nur bei Leistungen an Privatkunden, die aber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Steuerschuld keine Auswirkung haben.
Das Reverse-Charge-Verfahren ist in Deutschland anzuwenden, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland eine Werkleistung oder eine sonstige Leistung ausführt. Das Leistungsortprinzip, bei dem sich der Ort der sonstigen Leistung oder Werkleistung beim Leistungsempfänger befindet, wird innerhalb der EU durch das Reverse-Charge-Verfahren (Wechsel der Steuerschuld) ergänzt.
Aber: Das Reverse-Charge-Verfahren ist in der EU nicht einheitlich geregelt. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist das Reverse-Charge-Verfahren nur für den Regelfall ohne Ausnahme von allen EU-Ländern zwingend anzuwenden.
Soweit die MwStSystRL darüber hinaus EU-Ländern zugesteht, auch für andere Fälle das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Deutschland hat von diesen Möglichkeiten, das Reverse-Charge-Verfahren einzuführen, umfassend Gebrauch gemacht. Andere Länder (z. B. Luxemburg) haben dies nicht getan. Konsequenz: Das Reverse-Charge-Verfahren findet in anderen EU-Ländern nur dann statt, wenn dort von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.
Befindet sich bei einem ausländischen Unternehmer der Leistungsort im Inland, schuldet der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Erbringt aber ein inländischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, befindet sich der Leistungsort im anderen EU-Land. Handelt es sich um einen Fall des § 3 a Abs. 2 UStG, ist auch im anderen EU-Land das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. In allen and...