Führt ein Unternehmer eine Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleistung auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit dem 1.1.2015 immer dort, wo der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Der Ort dieser sonstigen Leistungen an Privatpersonen wird seitdem in das EU-Land des Leistungsempfängers verlagert. Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Konsequenz ist, dass z. B. ein deutscher Unternehmer sich in jedem EU-Land, in dem er Leistungen auf elektronischem Weg an private Endabnehmer ausführt, zur Abwicklung der Umsatzsteuer registrieren lassen muss.

Aber! Um zu vermeiden, dass sich ein Unternehmer in mehreren EU-Ländern registrieren lassen muss, hat er die Möglichkeit, ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren anzuwenden.[1] Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen dies

Hat der Unternehmer sich für dieses Verfahren angemeldet, dann gilt diese Anmeldung für seine elektronischen Leistungen an Privatpersonen in allen EU-Ländern, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat (= sog. Anlaufstelle, bezeichnet als One Stop Shop – OSS).

 
Wichtig

Rechtzeitige Erklärung der Teilnahme am vereinfachten Besteuerungsverfahren

Der Unternehmer muss sich vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim BZSt für das vereinfachte Verfahren anmelden. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Verfahren ist anzuwenden, solange es nicht widerrufen wird. Der Widerruf kann nur mit Wirkung vom Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg erklärt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge