Der Antrag auf Dauerfristverlängerung kann im Laufe des Jahres jederzeit widerrufen werden. Die sonst im Dezember abzuziehende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist bei Widerruf regelmäßig in dem Monat von der sich ergebenden Umsatzsteuer-Zahllast in Abzug zu bringen, in dem der Widerruf erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Widerruf des Antrags auf Dauerfristverlängerung

Unternehmer Lies aus Berlin hat zu Beginn des Jahres eine Sondervorauszahlung i. H. v. 12.500 EUR gegenüber dem Finanzamt geleistet, um eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erhalten.

Aufgrund im Vergleich zu den Vormonaten hoher Umsatzerlöse, wird sich für Lies im November 02 eine Umsatzsteuer-Zahllast i. H. v. 15.000 EUR ergeben. Aufgrund des Erwerbs eines neuen Lkw für das Unternehmen im Dezember 02 ist hingegen für diesen Monat mit einem hohen Vorsteuerüberhang zu rechnen.

Zur Sicherung seiner Liquidität und Verminderung seiner Umsatzsteuer-Zahllast für November 01 wird Lies noch vor Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung November 02 gegenüber dem Finanzamt seinen Antrag auf Dauerfristverlängerung widerrufen. Er kann nunmehr in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 02 von der sich ergebenden Zahllast i. H. v. 15.000 EUR die geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. 12.500 EUR in Abzug bringen. Es ergibt sich mithin eine Restbelastung für Lies i. H. v. 2.500 EUR.

Wichtig ist hierbei, dass Lies nunmehr aber auch dafür Sorge tragen muss, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 02 bis spätestens zum 10.1.03 beim Finanzamt eingereicht wird.

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