Leistungen des Influencers

Influencer erbringen mit Ihren Werbeleistungen regelmäßig B2B-Umsätze, deren Leistungsort sich grds. nach dem Empfängersitz bestimmt.

Wenn Unternehmen mit Sitz im Inland oder deren deutsche Betriebsstätten Werbeleistungen ausländischer Influencer beziehen, liegt der Leistungsort im Inland und es kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.

Bei Leistungen an die Follower (B2C Geschäft) ist grundsätzlich der Ort maßgebend von dem aus der Influencer sein Unternehmen betreibt. Bei Veranstaltungen (z. B. Meet and Greet, Live-Auftritte) ist hingegen der Tätigkeitsort entscheidend. Allerdings wird in solchen Fällen häufig ein professioneller Veranstalter eingeschaltet.

Die Einstufung von B2C-Leistungen als auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen kann die Leistungsortsbestimmung ebenfalls verkomplizieren.

In Ausnahmefällen kann die Use & Enjoyment-Regelung anwendbar sein, sofern Drittstaat-Influencer Leistungen an juristische Person des öffentlichen Rechts erbringen und diese im Inland genutzt oder ausgewertet werden.[1]

Auch können Influencer Gegenstände (z. B. Merchandising oder Anlagegüter) veräußern. Hier greifen die allgemeinen Lieferortbestimmungen.

Leistungen des Unternehmens an den Influencer

Bei der Leistungsortsbestimmung von Leistungen an Influencer insbesondere im Rahmen von Bartergeschäften ist zunächst zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu differenzieren, da Sachleistungen an Influencer keine Seltenheit sind.

Für Dienstleistungen ist grds. der Ort, von dem aus der Influencer sein Unternehmen betreibt, entscheidend, wobei in Einzelfällen Sonderregeln Anwendung finden können.

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