Influencer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen nur die Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Der Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz sieht auch einen Wegfall der Erklärungspflicht für Besteuerungszeiträume ab 2023 vor.[1]

Influencer, die in Deutschland steuerbare Umsätze durchführen und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen sich steuerlich registrieren, eine Umsatzsteuerjahreserklärung und meist auch unterjährig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben sowie Vorauszahlungen leisten.

Die Einordnung der Unterhaltungsleistung gegenüber Zuschauern als elektronisch erbrachte Dienstleistung (z. B. aufgrund Donations/Abonnements) führt bei Überschreiten der 10.000 EUR-Grenze dazu, dass der Influencer, ggf. in diversen Mitgliedstaaten, Leistungen erbringt.

Soweit diese Rechtslage Bestand hat, besteht die Möglichkeit das OSS-Verfahren zu nutzen und die Besteuerung im Inland zentral über das Bundeszentralamt für Steuern für die EU abzuwickeln.

Wenn der Influencer an Unternehmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet[2] leistet und das Reverse-Charge-Verfahren[3] zur Anwendung kommt, ist der Influencer zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a Abs. 2 UStG verpflichtet.[4] Entsprechendes gilt für Unternehmen, die Leistungen an Influencer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen. Eine solche Pflicht kann sich auch ergeben, wenn der Unternehmer beim tauschähnlichen Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt.

Liegt der Leistungsort nach deutschem Recht im Drittlandsgebiet ist die Leistung i. d. R. nicht steuerbar, die Unternehmereigenschaft des Empfängers muss allerdings nachgewiesen werden. Die steuerlichen Pflichten am Empfängerort sind zu beachten. Diese können unterschiedlich ausfallen, Nichterhebungsschwellen, wie § 19 UStG oder Reverse-Charge Verfahren sind leider nicht immer einschlägig.[5]

[1] Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, S. 63, Art. 26 Nr. 4 Buchst. a.
[4] Kraft/Köster/Jungen, DB 2023, S. 283-286.
[5] Schäfer, StB 2019, S. 267, 268.

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