In Abschn. 15.2c UStAE finden sich Grundsätze für die Zuordnung von Leistungen in bestimmten Fällen. Eine Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer z. B. zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, gilt grundsätzlich nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Durch das Zuordnungsverbot bei Unterschreiten der unternehmerischen Mindestnutzung hat der Unternehmer keine Möglichkeit, diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und einen Vorsteuerabzug – auch bei später über der 10 % Grenze liegender unternehmerischer Nutzung – geltend zu machen. Die Bedeutung des Begriffs "für sein Unternehmen" erfordert die Verwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen.
Auch bei einer teilunternehmerischen nichtwirtschaftlichen Nutzung i. e. S. liegt kein Wahlrecht für den Unternehmer vor. Die Besteuerung der Leistung wird vielmehr entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich aufgeteilt und nur für den Teil der Leistung, der der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen ist, steht dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug zu.
Anteilige Zuordnung
Ein Verein unterhält einen unternehmerischen Bereich und einen nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. (ideeller Bereich des Vereins). Der Verein kauft einen Gegenstand, welchen er zu 70 % für seine unternehmerischen Tätigkeiten nutzen möchte.
Der Verein kann den Gegenstand nur zu 70 % seinem Unternehmen zuordnen, ein Vorsteuerabzug ist folglich nur anteilig in dieser Höhe möglich.
Bei einer gemischten Verwendung für den unternehmerischen und den unternehmensfremden Bereich hingegen hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Er kann den Gegenstand insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen. Je nach Zuordnung ist dann der volle Vorsteuerabzug möglich. Eine Ausnahme von dem Zuordnungswahlrecht besteht bei Grundstücken.
Die beabsichtigte Nutzung und die letztliche Zuordnungsentscheidung muss für eine wirksame Zuordnung zwar nicht unbedingt der Finanzbehörde mitgeteilt werden, bedarf als Voraussetzung aber einer hinreichenden Dokumentation, um eine spätere Geltendmachung zu gewährleisten. Regelmäßig erfolgt die Dokumentation über die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Fehlt es an objektiven Beweisanzeichen für eine Zuordnung, ist demgegenüber eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich. Ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung stellen keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung dar.
Wertabgabenbesteuerung bei erweiterter unternehmerischer Zuordnung
Wird eine teilunternehmerisch genutzte Leistung dem Unternehmensvermögen in höherem Umfange zugeordnet, als die tatsächliche unternehmerisch genutzt wird, ist grds. eine Wertabgabe (Leistungs-/Nutzungsentnahme) zu versteuern. Es ergibt sich folglich, wenn auch nur ein zeitweiser Liquiditätsvorteil.