Während § 138a AO i. V. mit der Transparenz-Richtlinie sowie im Einklang mit der OECD-Empfehlung zum CbCR lediglich eine Berichterstattung gegenüber der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat bzw. Betriebsstättenstaat vorsieht, verpflichtet der noch nicht abschließend beschlossene handelsrechtliche Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) die Unternehmen, einen konsolidierten Ertragsteuerinformationsbericht in einem Unternehmensregister zu veröffentlichen. Außerdem soll der Bericht auf der Internetseite des betroffenen Unternehmens bzw. der betroffenen Einheit (oberste EU-Muttergesellschaft, mittelgroße oder große EU-Tochtergesellschaft oder EU-Zweigniederlassung) veröffentlicht werden und dort fünf Jahre lang verfügbar bleiben. Betroffene Unternehmen wären:
- Oberste EU-Muttergesellschaften (Unternehmen, die den konsolidierten Konzernabschluss erstellen) sowie nicht verbundene EU-Unternehmen mit einem konsolidierten Nettoumsatz von mehr als 750 Mio. EUR (ausgenommen Kreditinstitute und Investmentunternehmen, die unter Art. 89 von Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) fallen);
- Mittelgroße und große EU-Tochtergesellschaften einer nicht in der EU ansässigen obersten Muttergesellschaft, deren konsolidierter Nettoumsatz 750 Mio. EUR übersteigt, sollen die Informationen der obersten Muttergesellschaft veröffentlichen;
EU-Zweigniederlassungen, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates die Grenze für Nettoumsatzerlöse für "kleine Unternehmen" überschreiten (in Deutschland liegt die Grenze gem. § 267 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei 12 Mio. EUR), sollen die Informationen der obersten Muttergesellschaft veröffentlichen, wenn
- das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, entweder mit einer obersten Muttergesellschaft, die nicht in der EU ansässig ist und deren konsolidierter Nettoumsatz mehr als 750 Mio. EUR beträgt, verbunden ist, oder dieses (nicht verbundene) Unternehmen einen konsolidierten Nettoumsatz von mehr als 750 Mio. EUR hat, und
- das oberste Mutterunternehmen keine mittelgroße oder große EU-Tochtergesellschaft hat.
Im entsprechenden Bericht im Anhang des veröffentlichungspflichtigen Jahresabschlusses sollen nach dem Entwurf folgende Daten aufgelistet werden:
- Art und Ort der Tätigkeit,
- Umsatz,
- Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,
- Wert der Aktiva und jährliche Kosten der Erhaltung dieser Aktiva,
- Verkäufe und Ankäufe,
- Gewinn oder Verlust vor Steuern,
- Steuern auf Gewinn oder Verlust,
- erhaltene staatliche Beihilfen.
- Informationen über Steuervorbescheide
Die Datenermittlung soll hierbei einheitlich nach den Regeln der Jahresabschlussrichtlinie erfolgen.
Die Informationen sollen nur für die Staaten innerhalb der EU einzeln nach Ländern aufgeschlüsselt werden, für Nicht-EU-Staaten ist eine aggregierte Darstellung vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Staaten, die auf Empfehlung der EU-Kommission auf einer gemeinsamen sog. "schwarzen Liste" stehen. Auf diese Liste sollen Ländern aufgenommen werden, die die folgenden Kriterien nicht erfüllen:
- Transparenz und Informationsaustausch, einschließlich Informationsaustausch auf Ersuchen und automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten;
- Fairer Steuerwettbewerb;
- Standards der G20 und/oder OECD;
- sonstige relevante Standards, einschließlich der internationalen Standards der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung".
Die Abschlussprüfer der betroffenen Unternehmen sollen etwaige Verstöße in ihren Prüfungsbericht aufnehmen.
Nach Auffassung des EU-Parlaments wird die Öffentlichkeit anhand dieses Berichts die Steuerstrategien der Unternehmen und ihren Beitrag zum Wohlstand beurteilen können. Da dieser Vorschlag weit über den Mindeststandard hinausgeht, gibt es umfassende Kritik aus Wirtschaft und Beratung. Auch der Bundesrat hat sich mit dem Richtlinienvorschlag zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen in seiner Sitzung am 13.5.2016 befasst und eine punktuelle Vereinheitlichung gefordert. Hiernach muss sichergestellt werden, dass die schützenswerten Interessen der betroffenen Unternehmen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Im Besonderen muss der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen gewährleistet sein. Die Bundesregierung muss Sorge tragen, dass durch die Koexistenz von öffentlicher und nicht öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung die Maßnahme des nach Maßgabe des OECD-Standards nicht ausgehöhlt und geschwächt wird. Eine erfolgreiche internationale Umsetzung der OECD-Empfehlung genießt Priorität.
Der juristische Dienst des Rats der EU hat ein Rechtsgutachten zur Rechtsgrundlage der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung zu Steuerdaten von Unternehmen erstellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Europäische Kommission die falsche Rechtsgrundlage für ihren Richtlinienvorschlag gewählt hat. Die Europäische Kommission hatte ihren Vorschlag auf Art. 50 AEUV (Niederlassungsfreiheit) gestützt, und eine Änderung...