Die X-GmbH soll zum 31.12.2001 auf die P-OHG verschmolzen werden. Die übernehmende P-OHG hält 95 % der Anteile an der übertragenden X-GmbH; die restlichen 5 % der Anteile hält A. A ist bisher nicht an der P-OHG beteiligt.
- Die Verschmelzung wird am 15.12.2001 im Handelsregister eingetragen; das Wirtschaftsjahr der X-GmbH entspricht dem Kalenderjahr;
- Die Eintragung erfolgt am 15.1.2002; das Wirtschaftsjahr der X-GmbH entspricht dem Kalenderjahr;
- Die Eintragung erfolgt am 15.1.2002; die X-GmbH hatte als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. gewählt.
Lösung:
Im Unterfall a) handelt es sich bei der Beteiligung des A mit 5 % nicht um eine Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, weil § 17 EStG a.F. (EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997, EStG 1997 (BGBl 1997 I S. 821, BStBl 1997 I S. 415) = EStG a.F.; EStG 1997 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz (BGBl 1996 I S. 1433, BStBl 1997 I S. 1428 = EStG n.F.)) mit einer Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % zur Anwendung kommt, denn das erste Wirtschaftsjahr der X-GmbH unter der Geltung des KStG n.F. ist am 15.12.2001 noch nicht abgelaufen (vgl. § 52 Abs. 34a EStG).
Im Unterfall b) handelt es sich bei der Beteiligung des A um eine Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, weil das erste Wirtschaftsjahr der X-GmbH nach neuem Körperschaftsteuerrecht am 31.12.2001 bereits abgelaufen war. Nach § 17 Abs. 1 EStG n.F. ist eine Beteiligungsgrenze von mindestens 1 % maßgebend.
In Unterfall c) handelt es sich bei der Beteiligung des A wie im Unterfall a) nicht um eine Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, weil das erste Wirtschaftsjahr der X-GmbH unter der Geltung des KStG n.F. am 15.1.2002 noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 52 Abs. 34a EStG).