Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist nach § 1 KStG ein körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Diese beiden Anknüpfungspunkte stellen das Äquivalent zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Einkommensteuerrechts dar.[1]

Gemäß § 10 AO ist der Ort der Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[2] Dies ist nach allgemeiner Auffassung der Ort, an dem der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird.[3] Hierfür ist die Durchführung der tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erforderlich. Dies geschieht regelmäßig dort, wo sich die Büro- oder Geschäftsräume befinden bzw. die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft tätig werden.[4] Der BFH vertritt hierbei die Auffassung, dass eine Kapitalgesellschaft nur einen Ort der Geschäftsleitung haben kann.[5]

Den Sitz einer Gesellschaft hat diese nach § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.[6] Regelmäßig findet sich eine entsprechende Bestimmung in den Gesellschaftsverträgen. Für die GmbH ist außerdem seit dem 1.11.2008 § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu beachten, nach welchem eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.[7]

[3] Ausführlich hierzu Dißars, Kriterien zur Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung, DStZ 2011 S. 21.
[7] Dies hat vor allem deshalb eine Bedeutung, weil an die in das Handelsregister eingetragene Anschrift gem. § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG an den Vertreter der GmbH Willenserklärungen und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden können, vgl. Wedemann, Die Übergangsbestimmungen des MoMiG – was müssen bestehende GmbHs beachten?, GmbHR 2008 S. 1131.

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