Leitsatz
Vermietet der Investor ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das er für sein Einzelunternehmen hergestellt und genutzt hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist einer GmbH & Co. KG für deren Betrieb, verwendet er das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Verbleibenszeitraums ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken, auch wenn er alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.
Normenkette
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986
Sachverhalt
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer eine Likörfabrik. Im Jahr 1986 stellte er für dieses Unternehmen einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Eines der bezeichneten Investitionsvorhaben war der Neubau einer Halle. Der Kläger begründete das Vorhaben in seinem Antrag damit, wegen gestiegenen Produktionsvolumens sollten neue Lagerkapazitäten geschaffen werden.
Mit Bescheinigung vom 26.5.1989 erkannte das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) die Investition als förderungswürdig i.S.v. § 1 Abs. 1 und § 2 des InvZulG 1986 an. In der Bescheinigung wird darauf hingewiesen, der Antrag sei Bestandteil der Bescheinigung.
Der Kläger erstellte die Halle in den Streitjahren 1988 und 1989. Er nutzte sie zunächst selbst. Ab 1.9.1990 überließ er sie mietweise der neu gegründeten A-GmbH & Co. KG (KG). Der Kläger ist einziger Gesellschafter der Geschäftsführer-GmbH und alleiniger Kommanditist der KG. Die KG nutzt die Halle für die Produktion und Lagerung von Flaschenverschlüssen.
Der Kläger beantragte u.a. für die Herstellung der Halle die Gewährung einer Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1986 auf die in den Jahren 1988 und 1989 aufgewandten Herstellungskosten. Das FA gewährte die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung versagte es die Investitionszulage für die Halle. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 erfordere, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Herstellung ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil die Halle vor Ablauf von drei Jahren an die KG vermietet und damit fremdbetrieblichen Zwecken zugeführt worden sei.
Hinweis
Während § 2 Abs. 1 InvZulG – neben weiteren Voraussetzungen – nur verlangt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut drei Jahre zum Anlagevermögen (irgend)eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört, verlangten die früheren InvZulG vor der Wiedervereinigung, dass das Wirtschaftsgut drei Jahre im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte des Investors verblieb und zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wurde.
Grundsätzlich berührt die Vermietung eines betrieblich genutzten Wirtschaftsguts seine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen nicht. Anderes gilt jedoch, wenn das Wirtschaftsgut einer gewerblich tätigen personenidentischen Personengesellschaft zur Nutzung überlassen wird. Bei einer doppelstöckigen gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Untergesellschaft.
In diesen Fällen scheidet daher das Wirtschaftsgut mit der Vermietung aus dem Anlagevermögen der Obergesellschaft aus. Hat diese – oder wie im Streitfall ein Einzelunternehmer – zunächst die Investitionszulage für das Wirtschaftsgut beantragt und überlässt sie es innerhalb der Dreijahresfrist der Untergesellschaft, geht die Förderung verloren.
Zwar hat der BFH in bestimmten Fällen der Betriebsaufspaltung dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit des verflochtenen Unternehmens den Vorrang eingeräumt. Hierfür war aber entscheidend, dass andernfalls eine Zulagengewährung überhaupt ausgeschlossen wäre. Als diese Rechtsprechung entwickelt wurde, verlangten die InvZulG, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb des Investors verblieb und zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wurde.
Ohne die Rechtsprechung des BFH hätte die Betriebsgesellschaft (GmbH) die Investitionszulage nicht erlangen können, weil sich das Wirtschaftsgut nicht in ihrem Anlagevermögen befand, die Besitzgesellschaft hätte sie aber ebenso wenig beanspruchen können, weil das Wirtschaftsgut nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wurde oder nicht in ihrem Betrieb verblieb.
Bei mitunternehmerischen Betriebsaufspaltungen, bei denen beide Gesellschaften originär gewerbliche Einkünfte erzielen, ist jedoch der Rückgriff auf diese Rechtsprechung nicht erforderlich. Es besteht kein Bedürfnis, die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft der Besitzgesellschaft zuzurechnen, weil bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die der Personen(betriebs)gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter zu deren Anlagevermögen gehören und diese selbst anspruchsberechtigt ist.
Der Streitfall betraf das InvZulG 1986. Dieses verlangte u.a., dass das Wirtschaftsgut innerhalb des Dreijahreszeitraums eigenbetrieblichen Zwecken des Investors diente. Da die Begriffe in...