(1) Die Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
(2) Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Marktteilnehmer, die auf Grundlage der Erfüllung der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung. Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II für die relevanten Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
(3) Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung an die zuständigen Behörden übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 auf.
(4) Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:
a) |
Die relevanten Erzeugnisse sind nichtkonform; |
b) |
die Erfüllung der Sorgfaltspflicht hat ergeben, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind; |
c) |
der Marktteilnehmer war nicht in der Lage, den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen. |
(5) Marktteilnehmer, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht haben, sowie die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.
(6) Die Marktteilnehmer bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 18 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.
(7) Marktteilnehmer teilen Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette diejenigen relevanten Erzeugnisse mit, die sie in Verkehr gebracht oder ausgeführt haben, sowie alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen.
(8) Abweichend von Absatz 1 sind Marktteilnehmer, bei denen es sich um KMU (im Folgenden "KMU-Marktteilnehmer") handelt, nicht verpflichtet, bei den relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits gemäß Absatz 1 der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde In diesen Fällen legen die KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor. Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 1 von KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen.
(9) Marktteilnehmer, die keine KMU sind, (im Folgenden "nicht-KMU-Marktteilnehmer") dürfen nur dann auf die bereits gemäß Artikel 33 übermittelten Sorgfaltserklärungen verweisen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 1 für die relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, oder die aus relevanten Erzeugnissen hergestellt werden, erfüllt wurde. Sie geben die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, die bereits gemäß Artikel 33 übermittelt wurden, in den von ihnen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Sorgfaltserklärungen an. Für Bestandteile von Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 1 von nicht-KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen
(10) Marktteilnehmer, die auf eine Sorgfaltserklärung verweisen, die bereits gemäß Artikel 33 übermittelt wurde, tragen weiterhin die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht, einschließlich dafür, dass vor dem Inv...