Rz. 20
Realität der Verrechnungspreispraxis. Nach der Rechtsprechung des BFH und vorherrschender Auffassung im Schrifttum kann es den "richtigen Verrechnungspreis" im Sinne eines mathematisch exakt fixierbaren Werts nicht geben, sondern es kann allenfalls eine Bandbreite angemessener Preise bestimmt werden.[1] Dieses Verständnis von Wertbandbreiten bei der Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode liegt der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3a Satz 1 AStG ausdrücklich zugrunde ("Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten").[2]
Die Finanzverwaltung hatte überdies bereits (weit) vor der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3a Satz 1 AStG (sowie zuvor § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG a. F.) sowohl in den VWG 1983[3] als auch in den VWG-Verfahren[4] Preis- und Wertbandbreiten ausdrücklich anerkannt.
Dies entspricht auch dem Verständnis der OECD.[5]
Preisbandbreiten entstehen im Rahmen des tatsächlichen Fremdvergleichs, d. h. bei Anwendung der Preisvergleichsmethode, durch die Zusammenstellung marktentstandener, also direkt am Markt beobachtbarer Preise für uneingeschränkt bzw. eingeschränkt vergleichbare Referenztransaktionen. Von Wertbandbreiten spricht man, wenn
- bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (Rz. 31 ff.) der Gewinnaufschlag bzw. Mark-up,
- bei Anwendung der Wiederverkaufspreismethode (Rz. 28 ff.) die Handelsspanne bzw. Bruttomarge und
- bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) (Rz. 39 ff.) die Nettomarge
mittels tatsächlichen Fremdvergleichs, d. h. durch äußeren oder inneren Betriebsvergleich, ermittelt und jeweils mehrere Vergleichswerte abgeleitet werden (können). In diesem Fall bilden die Vergleichswerte – im Rahmen der jeweiligen Verrechnungspreismethode – eine Wertbandbreite.[6]
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