Bei der Nutzungsüberlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (Marken, Patente, Kundenstamm, Lizenzen usw.) ist als angemessener Fremdpreis eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Dies wird regelmäßig ein Prozentsatz vom Umsatz sein, es kann aber auch ein fester Betrag vereinbart werden.[1]

Immaterielle Werte sind deshalb im Kontext internationaler Verrechnungspreise von besonderer Bedeutung, weil über diese in der Vergangenheit international handelnde Unternehmen in einem nicht unerheblichen Umfang ihre Steuerlast reduziert haben. Nach § 1 Abs. 3c AStG gelten für diese denn auch besondere rechtlichen Bestimmungen.[2] Hiernach wird näher definiert, was als immaterieller Wert anzusehen und wie die Vergütung auszugestalten ist. Auch gibt der Gesetzgeber nunmehr vor, wie die Aufteilung eines Ertrages aus der Verwertung eines immateriellen Wertes unter den beteiligten Unternehmen zu erfolgen hat.[3] Schließlich ist die Sonderbestimmung des § 1a AStG zu beachten, der eine Preisanpassungsklausel für wesentliche immaterielle Werte vorsieht. Ob alles dies dazu beiträgt, eine angemessenere Verteilung des Steuersubstrats zu erreichen, bleibt abzuwarten. Es steht zu befürchten, dass die Unternehmen, die durch die neuen Bestimmungen "getroffen" werden sollen, neue Schlupflöcher finden, um ihre Steuerbelastung weltweit zu minimieren.

[1] Ausführlich siehe Dawid, in Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, S. 337 ff.; Vögele/Borstell/van der Ham, Verrechnungspreise, 6. Aufl. 2024, Abschnitt 1 Rz. 276.; siehe auch BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl. I 2023, S. 1093 Tz. 3.47ff.
[2] Jacobsen, Das AStG nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz, DStZ 2021, S. 743 (746); BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl I 2023, S. 1093 Tz. 3.47ff.

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