BMF, Schreiben v. 14.9.1999, IV A 4 - S 0460 a - 28/99, BStBl. 1999 I S. 842

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.5.1999, I R 60/98 entschieden, daß bei einer auf einem Erstbeschluß beruhenden erstmaligen offenen Gewinnausschüttung „in Anbetracht der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten und von Sinn und Zweck der gesamten, in § 233 a AO enthaltenen Zinsregelungen” § 233 a Abs. 2 a AO nicht anzuwenden sei.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur dann anzuwenden, wenn die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden erstmaligen Gewinnverteilungsbeschluß für das vorangegangene Wirtschaftsjahr § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG) beruht und die Gewinnausschüttung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt.

Die dem entgegenstehende Regelung in Nr. 10 Satz 5 des AEAO zu § 233 a ist nicht mehr anzuwenden.

 

Normenkette

AO § 233 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 842

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