OFD Nürnberg, Verfügung v. 29.11.1999, S 1320 - 40 St 31/St 32
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 3.2.1999, BStBl 1999 I S. 228, ein neues Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen herausgegeben. Die diesem Merkblatt beigefügten Vordrucke werden hier aufgelegt und den Finanzämtern demnächst in geschätztem Bedarf ausgeliefert. Sie können bei der Vordruckverwaltung im FA Nürnberg-Ost unter folgenden Vordruck-Nrn. angefordert werden:
Bezeichnung |
Anlage-Nr. des Merkblatts |
Vordruck-Nr. der OFD |
Auskunftsersuchen im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr |
2 |
ASt 185 |
Kurzersuchen über Zahlungen aus deutschen QuelIen |
3 |
ASt 186 |
Übersendung eines Auskunftsersuchens |
4 |
ASt 187 |
Mitteilung über Einkünfte aus deutschen Quellen |
5 |
ASt 188 |
Übersendung einer Mitteilung |
6 |
ASt 189 |
Anhörung nach § 117 AO |
7 |
ASt 190 |
Antwort auf Auskunftsersuchen |
8 |
ASt 191 |
Anleitung zum Ausfüllen von Anträgen auf Auskunftserteilung (Einzelauskunftsersuchen) |
10 |
ASt 192 |
SCAC 93 (1) (Vordruck für Einzelvorgänge) |
10 A |
ASt 193 |
SCAC 93 (2) (Vordruck für Mehrfachvorgänge) |
10 B |
ASt 194 |
Ich bitte die bisher aufgelegten Vordrucke ASt 185 - ASt 191 bis einschließlich der Auflage 1.98 nach Auslieferung der vorstehenden Neuvordrucke zu vernichten.
Die Erfahrungen aus den der von den Finanzämtern vorgelegten Spontanauskünften (= Auskünfte ohne Ersuchen) ins Ausland, aber auch aus den vorgelegten Auskunftsersuchen sowie aus den Antworten auf ausländische Ersuchen veranlassen mich, auf Folgendes hinzuweisen:
1. Anhörung:
Nach Tz. 5.1 des o.g. Merkblattes ist stets eine Anhörung des inländischen Beteiligten durchzuführen. Sofern ausnahmsweise keine Anhörung erforderlich sein sollte, ist eine Aussage darüber zu treffen, weshalb sie unterblieben ist (vgl. Anlage 6 bzw. 8). Im übrigen hat auch in den Fällen des § 91 Abs. 2 Nr. 3 AO – keine Abweichung von den Anträgen des Steuerpflichtigen zu seinen Ungunsten – eine Anhörung zu erfolgen, es sei denn, es handelt sich um die Freistellung von Arbeitslohn eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aufgrund eines DBA. Wegen der Anhörung im Falle von Spontanauskünften bei Arbeitnehmern in andere Mitgliedstaaten der EU verweise ich auf § 117 Abs. 4 AO (vgl. Tz. 2.2 letzter Absatz des BMF-Schreibens vom 3.6.1996, BStBl 1996 I S. 644, ESt-Kartei, Karte 8.3 zu Anhang DBA).
2. Dienstweg:
Das Ermittlungsergebnis im Falle eines Auskunftsersuchens (Tz. 1.6.2 Buchst. c) des o.g. Merkblattes) bzw. die jeweilige Spontanauskunft (Buchst. e) des o.g. Merkblattes) ist unter Verwendung der jeweiligen Muster der Anlagen 8 oder 6 über die Oberfinanzdirektion dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesamt für Finanzen (BfF) vorzulegen. Adressat der Vorlage ist daher das BMF oder das BfF, nicht die OFD. Hierbei sind entsprechende Mehrausfertigungen mit vorzulegen (BMF: vierfache Ausfertigung; BfF: dreifache Ausfertigung). Wann die Vorlage beim BfF in Betracht kommt, bitte ich der Anlage 11 zu entnehmen.
Spontanauskünfte über Arbeitslöhne von in Deutschland ansässigen und in anderen Mitgliedsstaaten der EU tätigen Arbeitnehmern können ohne Einhaltung des Dienstweges direkt dem BfF vorgelegt werden (vgl. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 3.6.1996, a.a.O.).
Wegen der besonderen Regelungen mit Österreich verweise ich auf Tz. 1.6.1.4 des o.g. Merkblatts.
3. Inhalt der Mitteilungen bzw. Antworten:
Damit die ausländische Finanzverwaltung die Mitteilung sinnvoll auswerten kann, bitte ich bei der Vorlage stets die Dauer der Tätigkeit im Ausland sowie die dortige Anschrift des Steuerpflichtigen, hilfsweise die Firmenanschrift, mitzuteilen. Sofern vorhanden, sind auch Angaben darüber zu machen, ob die Tätigkeit im Ausland über den mitgeteilten Zeitraum hinaus fortgesetzt wird.
Für die Spontanauskünfte sowie Ersuchen bitte ich nur die entsprechenden Muster der Anlagen zum Merkblatt zu verwenden. Sofern die Ergänzungen handschriftlich vorgenommen werden, bitte ich auf eine leicht lesbare Schrift zu achten.
4. Beantwortung von ausländischen Ersuchen:
Nach Tz. 3.2.1 des o.g. Merkblattes sind die Auskünfte in derselben Weise zu beschaffen, als wäre die deutsche Besteuerung betroffen. Dies kann auch Ermittlungen einschließen, die nur für die ausländische Finanzverwaltung von Bedeutung sind. Ist die Antwort nach Aktenlage für die ausländische Finanzverwaltung nicht hilfreich, kann in Einzelfällen auch der Einsatz der Steuerfahndung gerechtfertigt sein.
Ich stelle anheim, sowohl Spontanauskünfte als auch Auskunftsersuchen ins Ausland sowie auch die Beantwortung ausländischer Ersuchen stets dem HSL-Außensteuerrecht vor Ausgang zur Kenntnis zuzuleiten.
Ich bitte die Damen und Herren Sachgebietsleiter, ihre Sachbearbeiter/-innen entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
DBA-Allgemein