Es kommt immer auf die exakte Formulierung der Wettbewerbsvereinbarung an, wenn der Geschäftsführer sicherstellen will, dass er für die vereinbarte Zeit nach seinem Ausscheiden tatsächlich Karenzzahlungen erhält. Empfehlenswert ist ein expliziter Hinweis darauf, dass die Vorschriften des § 75ff. HGB analog für den Geschäftsführer gelten sollen.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

Zitat

Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages nicht in Wettbewerb zur Gesellschaft zu treten, sei es durch entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit oder durch Errichtung oder Erwerb eines derartigen Unternehmens oder durch mittelbare und unmittelbare Beteiligung an einem derartigen Unternehmen, es sei denn die Beteiligung erfolgt nur geringfügig bis zu 10 % des stimmberechtigten Kapitals oder im Rahmen des an der Börse notierten Aktienhandels der privaten Vermögensvorsorge. Untersagt ist dem Geschäftsführer während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses das Abwerben von Kunden der Gesellschaft. Kunden sind nur solche, die innerhalb der letzten zwölf Monate bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses in vertraglicher Beziehung zur Gesellschaft standen oder mit denen sich die Gesellschaft in Vertragsverhandlungen befand oder sich noch aktuell befindet. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Zitat

(Anm.: Nur wenn die GmbH im gesamten Bundesgebiet tätig ist, kann sich das Wettbewerbsverbot ebenfalls auf dieses Gebiet erstrecken, sonst ist es entsprechend auf das tatsächliche Absatzgebiet zu beschränken. Bei europaweiter bzw. weltweiter Tätigkeit gilt dies analog.)

Zitat

Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen, wobei die Entschädigung zum Ende eines Kalendermonates fällig wird. Auf diese Entschädigung sind Einkünfte anzurechnen, welche der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus jeder Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt, sofern diese Einnahmen – zusammen mit der Karenzentschädigung – 130 % der zuletzt aus dem Dienstverhältnis bezogenen Vergütung übersteigen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft entsprechende Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 74ff. HGB.

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