Leitsatz
Die Übertragung des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn der nicht betreuende Elternteil der Übertragung widerspricht und er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Der Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags kann auch dann begründet sein, wenn sich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ergibt, dass sich das Kind in räumlicher Nähe zum widersprechenden Elternteil bei nahen Verwandten aufhält und eine Prüfung der Betreuungsleistungen wegen der polarisierten familiären Situation nicht bewerkstelligt werden kann.
Sachverhalt
Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen wurde geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Töchter hervorgegangen. Die Klägerin und der Beigeladene sind gemeinsam sorgeberechtigt. Während des gesamten Streitjahres 2019 waren die Töchter der Klägerin mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet. Da das Finanzamt der Klägerin nur den jeweils hälftigen BEA-Freibetrag gewährt hatte, beantragte die Klägerin im Einspruchsverfahren die vollen BEA-Freibeträge, da sie alleinerziehend sei und beide Kinder bei ihr wohnten. Der Beigeladene widersprach der Übertragung des hälftigen BEA-Freibetrags auf die Klägerin, da die Zeit, die die Kinder bei den im gleichen Haus wohnenden Großeltern verbracht hätten, ihm als Betreuungszeit zuzurechnen seien. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter die Gewährung der vollen BEA-Freibeträge.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Gewährung des vollen BEA-Freibetrags für die Klägerin steht der Widerspruch des Beigeladenen entgegen. Dieser erweist sich gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG als begründet. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet sei, könne der Übertragung des anteiligen BEA-Freibetrags dann widersprechen, wenn er das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreue. Auf Grundlage dieser zeitlichen Maßgaben sei von einer nicht nur unerheblichen Betreuungsleistung durch den Beigeladenen auszugehen. Zwischen den Parteien steht im Wesentlichen außer Streit, dass sich die Kinder regelmäßig bei den Großeltern aufgehalten haben, der zeitliche Umfang lag nach Angaben des Beigeladenen bei 159 Tagen und die von der Rechtsprechung vorgegebene Grenze von 10% sei deutlich überschritten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung seien subjektive Gesichtspunkte indes nicht erheblich. Die im Verfahren vorgetragenen Umstände reichen insofern aus Sicht des FG nicht aus, um den Widerspruch des Beigeladenen zu entkräften.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.01.2023, 6 K 1165/21