Leitsatz
Erbringt ein Erbe aufgrund eines Erbvertrages wiederkehrende Leistungen an einen Pflichtteilsberechtigten, um dessen erb- und familienrechtliche Ansprüche abzulösen, so sind die Leistungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Pflichtteilsberechtigte daneben noch weiteres existenzsicherndes Vermögen aus dem Nachlass erhält.
Entscheidend ist dabei nicht, ob die Leistungen im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Pflichtteilsanspruchs gleichwertig sind, sondern nur der der Vereinbarung zu Grunde liegende Wille der Vertragsparteien.
Sachverhalt
Die mit ihrem Ehemann zusammen veranlagte Klägerin war Begünstigte eines mit ihrem Vater in 1981 geschlossenen Erbvertrages. Dem Vertrag nach sollte sie beim Ableben des Vaters einen GmbH - Anteil und einen KG - Anteil im Rahmen eines Vermächtnisses gegen Zahlung von wiederkehrenden Leistungen an die zweite Ehefrau ihres Vaters (auf die Dauer des Witwenstandes) erhalten. Nach dem Tod des Vaters in 1998 wurde die Klägerin Alleinerbin.
Sie übereignete der Witwe daraufhin (in einem weiteren Vertrag) ein bebautes Grundstück und diverse Bankkonten aus dem Nachlass und verpflichtete sich, die monatlich wiederkehrenden Leistungen in der im Erbvertrag festgehaltenen Höhe zu erbringen. Dafür willigte die Witwe in die Löschung des im Grundbuch des übertragenen Grundstücks eingetragenen Nacherbenvermerks und des Wohnrechts ein und erklärte ihre Pflichtteilsansprüche am Nachlass des verstorbenen Ehemannes für befriedigt.
Das Finanzamt ordnete die wiederkehrenden Leistungen als Unterhaltsleistungen ein und versagte den Sonderausgabenabzug. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Gericht versagt den Sonderausgabenabzug, da es sich bei den wiederkehrenden Leistungen weder um eine Rente noch um eine dauernde Last, sondern vielmehr um Unterhaltsleistungen handele.
Der Senat beschreibt zunächst die Abzugsmöglichkeit von Renten bzw. dauernden Lasten als Sonderausgaben, die auf der Vorstellung beruhen, dass sich der Übergeber in Form der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen und grenzt sie gegenüber den Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG ab. Auch einen Erbvertrag oder eine letztwillige Verfügung des Erblassers erkennt das Gericht als Grundlage für den Sonderausgabenabzug an, wenn z.B. der Erbe, der existenzsicherndes Vermögen erhält, statt des Erbteils wiederkehrende Leistungen an die Witwe des Erblassers zu erbringen hat und die Leistungen nicht nur eine Verrentung des Erbteils sind. Die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte, der rechtlich und tatsächlich nicht am Nachlass beteiligt ist, Versorgungsleistungen bekommt, seien gleichzusetzen mit Vermögensübergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen beide Ehegatten Begünstigte der Versorgungsleistungen sind. Zudem müsse bedacht werden, dass der Erblasser bei einer Verfügung von Todes wegen nicht mehr seine eigene Versorgung, dafür aber insbesondere die Versorgung des überlebenden Ehegatten, der ansonsten kein existenzsicherndes Vermögen erhält, zu berücksichtigen hat. Konstituierendes Merkmal sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Versorgungsempfänger einen eigenen Vermögenswert aufgewendet habe. Ein solches Vermögensopfer erbringe insbesondere der bei der Vermögensübergabe von Todes wegen übergangene, überlebende Ehegatte, der sich im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens mit dem Empfang von Versorgungsleistungen bescheidet und dabei auf andere erb- oder familienrechtliche Ansprüche verzichtet. Begünstigte Versorgungsleistungen lägen somit nicht vor, wenn der überlebende Ehegatte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält. Dabei sei es unerheblich, ob dieses existenzsichernde Vermögen auf Grund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung, durch Vermächtnis oder durch eine erbrechtliche Regelung zwischen dem Alleinerben und dem "übergangenen" Ehegatten übertragen wird. Im vorliegenden Fall habe die Witwe gerade nicht auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet, sondern das Grundstück und die Bankkonten als Ausgleich für ihre Ansprüche erhalten. Zudem sei das bebaute Grundstück zweifelsfrei existenzsicherndes Vermögen, da in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen sei, ob bei dem selbstbewohnten Grundstück die Kriterien für eine (ausreichend ertragbringende) existenzsichernde Wirtschaftseinheit bei einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen (im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) erfüllt sind.
Unabhängig von den dargestellten Grundsätzen zu Anerkennung von Versorgungsleistungen bei einer Verfügung von Todes wegen sei im Urteilsfall ein Sonderausgabenabzug auch schon deshalb nicht möglich, weil die wiederkehrenden Leistungen von der Erbin an den überlebenden Ehegatten nicht auf Grund des Erbvertrages, sondern auf Grund eines nach dem Erbanfall geschlossenen Vertrages - zur Abfindung von Ansprüchen aus dem Erbrecht - geleistet wurden. Nach dem Erbrecht zu beurteilende Anspr...