(1) Steht dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Eigentümer einer versicherten Sache ein Ersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch auf die Versicherungseinrichtung über soweit sie den Schaden ersetzt. Bei nur teilweisem Ersatz durch die Versicherungseinrichtung hat der weitergehende Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers und des Versicherten gegen Dritte den Vorrang vor dem auf die Versicherungseinrichtung übergegangenen Anspruch. Vom Schädiger geleistete Ersatzzahlungen hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte an die Versicherungseinrichtung herauszugeben, soweit diese Zahlungen den durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten Schaden übersteigen:

 

(2) Haben der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Eigentümer der versicherten Sache Ihren Anspruch gegen Dritte oder ein diesen Anspruch sicherndes Recht ungerechtfertigt aufgegeben, kann die Versicherungseinrichtung von ihnen den Betrag zurückfordern, den sie aus dem Ersatzanspruch erlangt hätte.

 

(3) Besteht der Anspruch des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Eigentümers der versicherten Sache gegen einen Familienangehörigen, geht der Anspruch nur über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; bei grober Fahrlässigkeit jedoch nur in dem durch § 255 Abs. 1 festgelegten Umfang.

 

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die Personenversicherung nur dann, wenn diese auch auf die Erstattung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung gerichtet ist.

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