(1) Eine Auflage verpflichtet einen Erben oder Vermächtnisnehmer, aus Mitteln des Nachlasses für die vom Erblasser bestimmten Zwecke Leistungen zu bewirken, ohne daß ein anderer darauf Anspruch hat.

 

(2) Die Erfüllung einer Auflage können die Miterben, die Vermächtnisnehmer und jeder verlangen, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Besteht an der Erfüllung der Auflage ein gesellschaftliches Interesse, kann sie vom zuständigen staatlichen Organ verlangt werden.

 

(3) Eine Auflage ist unwirksam, soweit sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

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