(1) Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Erbfall. Der Erbschaftserwerb durch einen Betrieb oder eine Organisation bedarf der staatlichen Genehmigung. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt der Erwerb der Erbschaft als nicht erfolgt.

 

(2) Der Erbe ist berechtigt, von jedem Besitzer von Nachlaßgegenständen Auskunft über deren Umfang und Verbleib zu verlangen.

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