(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

 

(2) Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit eines Erben gelten für Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer entsprechend.

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