(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

1.

schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs;

 

2.

Einigung der Partner vor einem gesellschaftlichen Gericht über einen Anspruch;

 

3.

Teil- oder Zinszahlung auf die Geldforderung.

 

(2) Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt am 1. Tag des folgenden Monats die Verjährungsfrist erneut.

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