(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. |
schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs; |
2. |
Einigung der Partner vor einem gesellschaftlichen Gericht über einen Anspruch; |
3. |
Teil- oder Zinszahlung auf die Geldforderung. |
(2) Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt am 1. Tag des folgenden Monats die Verjährungsfrist erneut.
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