Prof. Dr. Lutz Richter, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 46
Generell mindern Zinsaufwendungen auch den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Satz 1 GewStG), welcher die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer bildet. Jener ist insbesondere um 25 % der Summe der hinzurechnungsfähigen Bestandteile i. S. v. § 8 Nr. 1 GewStG zu erhöhen, falls die besagte Summe einen Freibetrag von 200.000 EUR überschreitet. Dabei soll sich nachstehend den in diesem Kontext relevanten Zinsaufwendungen bzw. Leasingraten näher gewidmet werden (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG), die gleichzeitig auch in der Praxis die vorherrschenden Hinzurechnungspositionen verkörpern.
Rz. 47
Als bedeutsamster Bestandteil fungiert die Summe aus Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG), d. h. die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Als Beispiele sind Zinsen i. S. d. BGB, ein Disagio (Damnum), erfolgsabhängige Vergütungen sowie Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen gem. §§ 233a und 234 AO zu nennen.
Rz. 48
Keine Schuldentgelte im gewerbesteuerlichen Sinne stellen Bereitstellungs- und Zusageprovisionen, Kreditprovisionen, Geldbeschaffungskosten, Verwaltungskosten und Depotgebühren dar (R 8.1 Sätze 7, 9 GewStR). Gleiches gilt für Beträge aus (steuerbilanziellen) Aufzinsungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e EStG) sowie hinsichtlich von Abschreibungsbeträgen auf Herstellungskosten, die aktivierte Bauzeitzinsen bzw. Erbbauzinsen enthalten.
Rz. 49
(Temporär) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erhöhen nicht (abermalig) den Gewinn aus Gewerbebetrieb, da die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach der Intention von § 8 GewStG nur für solche Aufwendungen Relevanz entfaltet, "… soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind".
Rz. 50
§ 8 Nr. 1 Buchstaben d und e GewStG regeln die Hinzurechnung von Leasingraten bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im (wirtschaftlichen) Eigentum eines anderen stehen und folglich dem Leasinggeber subjektiv zuzurechnen sind (bei Operate-Leasing, aber auch in Fällen des Finance-Leasing). Hiernach sind 20 % der Leasingraten bei Mobilien und 50 % bei Immobilien im Kontext der Addition zum Gewinn aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Leasingrate auf Ebene des Leasinggebers der Gewerbesteuer unterliegt. Im Umkehrschluss ist der Zinsanteil der Leasingrate im Falle einer bilanziellen Zurechnung zum Leasingnehmer generell nicht geeignet, dessen Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhöhen.